Im letzten Teil unserer Beitragsserie zum Zollwert einer Ware haben wir Ihnen die sogenannte Transaktionswert (TAW) – Methode als Standard für die Zollwertermittlung vorgestellt. Hierbei haben wir Ihnen neben den Begrifflichkeiten auch die Hinzurechnungspflichten und Abzugsmöglichkeiten kurz erläutert.
In diesem Beitrag wollen wir Ihnen nun anhand eines Beispielfalls zeigen, wie Sie bei der Zollwertberechnung nach der TAW-Methode am besten vorgehen.
Beispielsachverhalt:
Aus Indien werden Teppiche aus Wolle der Codenummer 5703 1000 00 0 zu einem Rechnungspreis von 25.000 € importiert. Käufer und Verkäufer haben die Lieferbedingung „EXW Mumbai“ vereinbart.
Außerdem sind zusätzliche Kosten für die Verladung und den Transport bis Bremen inklusive der Versicherung in Höhe von 2.000 € angefallen. Hierin sind auch Nachlaufkosten von Bremerhaven bis zum Bestimmungsort nach Bremen in Höhe von 250 € enthalten.
Aufgrund der hohen Abnahmemenge wird vom Verkäufer für diese Sendung ein Rabatt von 1.000 € gewährt. Zusätzlich kann der Käufer bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware ein handelsübliches Skonto von 2 % in Anspruch nehmen.
Die Waren werden am 20. November 2024 unter Vorlage einer Zollanmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Zollamt Bremerhaven gestellt. Der Zollbeamte nimmt die Zollanmeldung am selben Tag an.
Wie hoch ist der Zollwert für diese Warensendung?
Zollwertberechnung:
Der vertraglich vereinbarte tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis stellt die Berechnungsgrundlage für den Zollwert einer Ware dar. Gewährt Ihnen der Verkäufer eine Preisermäßigung, beispielsweise ein Skonto oder einen Neukundenrabatt, können Sie diese Ermäßigung von Ihrem Bruttorechnungspreis abziehen. Hierfür muss der jeweilige Rabatt oder das Skonto allerdings im Kaufvertrag ausgewiesen sein und sich auf die Importware beziehen.
Im vorliegenden Sachverhalt werden vom indischen Verkäufer der Teppiche 25.000 € in Rechnung gestellt. Es werden aber auch Preisermäßigungen in Form von einem Rabatt (1.000 €) und einem Skonto (2 %) eingeräumt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich diese Ermäßigungen nicht auf die aktuelle Sendung der Teppiche beziehen. Daher können Sie sowohl den Rabatt als auch das Skonto vom Rechnungspreis abziehen und mindern so den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis um insgesamt 1.480 € auf nun noch 23.520 €.
Hinweis:
Ein Skonto stellt eine Zahlungsvergünstigung dar, die Sie immer dann geltend machen können, wenn Sie das Skonto im maßgebenden Zeitpunkt – also zur Annahme der Zollanmeldung – noch in Anspruch nehmen können. Es spielt für die Anwendung keine Rolle, ob Sie später auch tatsächlich unter Abzug des Skontos bezahlen.
Für die Berechnung des Zollwertes müssen Sie nun mögliche Hinzurechnungspflichten oder Abzugsmöglichkeiten prüfen. Die Ware wird dabei immer zum Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze in das Zollgebiet der Union bewertet. Der sogenannte Ort des Verbringens (OdV) ist hier also entscheidend. Im vorliegenden Beispielsachverhalt ist aufgrund des Seetransportes Bremerhaven der Ort des Verbringens, sodass bis hierher anfallende Kosten in die Zollwertberechnung einbezogen werden müssen.
Laut Sachverhalt wurde zwischen Käufer und Verkäufer die Lieferbedingung „EXW Mumbai“ vereinbart. Im Rechnungspreis sind also noch keine Lieferkosten o.ä. enthalten. Die angefallenen Kosten für Verladung, Transport und Versicherung (bis Bremerhaven) in Höhe von 1.750 € sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis noch hinzuzurechnen. Die Nachlaufkosten für den Transport von Bremerhaven nach Bremen gehören als inländische Transportkosten nicht in den Zollwert. Weitere Hinzurechnungs- oder Abzugstatbestände greifen im vorliegenden Beispiel nicht. Der Zollwert der Teppiche beläuft sich daher auf 25.270 €.
Wir haben Ihnen die Zollwertberechnung in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Zollwertberechnung
Anmerkung | Betrag | Details |
---|---|---|
Rechnungspreis | 25.000 € | |
- Rabatt | 1.000 € | |
- Skonto | 480 € | 2 % durch den Verkäufer gewährt |
= Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis | 23.520 € | |
+ Hinzurechnungen (z.B. Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum OdV) | 1.750 € | Nachlaufkosten für den Transport von Bremerhaven nach Bremen (250 €) werden als inländische Transportkosten nicht einbezogen |
- Abzüge (z.B. inländische Beförderungskosten oder Einfuhrabgaben) | - | |
= Zollwert | 25.270 € |
Hinweis:
Die Höhe des zu entrichtenden Zollbetrags richtet sich nach dem Zollsatz, der zum maßgebenden Zeitpunkt (Annahme der Zollanmeldung am 20.11.2024) für die Einfuhrware im Elektronischen Zolltarif (EZT) ausgewiesen wird.
Die Teppiche der Codenummer 5703 1000 00 0 unterliegen aktuell einem Zollsatz von 8 %. Damit beläuft sich der Zollbetrag für die Teppiche auf 2.021,60 €.
Die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer baut im Anschluss ebenfalls auf den Zollwert auf. Hier müssen Sie neben dem Zollbetrag auch die inländischen Beförderungskosten für den Transport der Einfuhrwaren von der Grenze der EU zum Bestimmungsort berücksichtigen.
Fazit
Der Zollwert einer Ware bildet die Grundlage für die Berechnung und Erhebung der Einfuhrabgaben. Daher ist die richtige Zollwertermittlung für Importeure von großer Bedeutung. Bei der Berechnung ist zunächst der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu ermitteln. Hierbei können Preisermäßigungen geltend gemacht werden, wenn sie im Kaufvertrag ausgewiesen sind und sich auf die einzuführende Ware beziehen. Anschließend sind ggf. noch Korrekturen vorzunehmen. Hierbei spielt der Ort des Verbringens eine wichtige Rolle. Alle Kosten, die bis zu diesem Ort entstehen gehören in den Zollwert.
Haben Sie Fragen zur Zollwertberechnung? Dann sprechen Sie uns immer gern an.