Die wichtigsten Fragen:
Welche Auskünfte gibt es?
Was ist bei der Eintragung in der Zollanmeldung zu beachten?
Unternehmen, die Waren im grenzüberschreitenden Warenverkehr im- oder exportieren, sind mit deutschen, europäischen und teilweise internationalen Gesetzen und Vorschriften konfrontiert. Diese dienen neben der Steuerung des Warenflusses und der Einnahme der Zölle auch dem Schutz der eigenen Industrie oder der Bevölkerung. Dabei sind die jeweiligen Maßnahmen in der Regel an die Zolltarifnummer und den Ursprung der Ware geknüpft. Jedoch ist die Ursprungsprüfung oder auch die Einreihung in den Elektronischen Zolltarif meist sehr umfangreich und erfordert den sichereren Umgang mit den betreffenden rechtlichen Vorschriften. Um eine Fehleinschätzung Ihrer Ware hinsichtlich ihres Ursprungs oder eine falsche Einreihung vorzubeugen, gibt es die Möglichkeit, verbindliche Auskünfte zu diesen Eigenschaften einer Ware bei den zuständigen Stellen einzuholen.
Die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
Diese Auskunft wird durch die Zollbehörden der EU erteilt und gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der EU einzureihen ist. Der große Vorteil liegt darin, dass die vZTA sowohl die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten als auch den Inhaber der Entscheidung an die in der Entscheidung festgelegte zolltarifliche Einreihung der Ware bindet. Hier die wichtigsten Fakten für Sie im Überblick:
Eine vZTA
- ist drei Jahre gültig.
- bezieht sich immer auf eine tatsächliche Ein- oder Ausfuhr.
- wird in Deutschland vom Hauptzollamt Hannover erteilt.
- ist über das Zoll-Portal bzw. Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (https://www.zoll-portal.de/) zu beantragen.
– kann nur vom Inhaber der Entscheidung genutzt werden.
– bietet Kalkulationssicherheit durch ihre Bindungswirkung.
– wird nach Erteilung mit allen nicht vertraulichen Angaben in der EBTI-Datenbank (European Binding Tariff Information) der EU-Kommission veröffentlicht.
Hinweis:
Beachten Sie aber bitte, dass die Verbindlichkeit nur hinsichtlich der Codenummer besteht. Mit dieser Nummer einhergehende Maßnahmen sind nicht Gegenstand der vZTA! Wenn sich also z.B. der Zollsatz für eine bestimmte Zolltarifnummer ändert, können Sie sich als Inhaber der vZTA nicht auf den ursprünglichen Zollsatz berufen.
Die verbindliche Ursprungsauskunft (vUA)
Diese Auskunft trifft verbindliche Aussagen über den präferenziellen oder auch nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware. Dazu wird zunächst eine rechtliche Bewertung des Herstellungsprozesses durch die zuständige Behörde vorgenommen.
Hier die wichtigsten Fakten für Sie im Überblick:
Eine vUA
- ist drei Jahre gültig.
- bezieht sich immer auf eine ganz bestimmte Ware bzw. einen Herstellungsprozess.
- wird in Deutschland vom Hauptzollamt Hannover oder den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern erteilt. Dabei ist die Zollverwaltung immer dann zuständig, wenn es sich um den präferenziellen Ursprung oder einen Be- oder Verarbeitungsprozess außerhalb der EU handelt. Die IHKen beschäftigen sich ausschließlich mit dem nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware bei Produktion in der EU.
- ist ebenfalls über das Zoll-Portal bzw. Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (https://www.zoll-portal.de/) zu beantragen.
- bietet Ihnen Rechts- und Kalkulationssicherheit durch die umfassende Bewertung Ihrer Ware im Hinblick auf warenursprungs- oder präferenzrechtliche Eigenschaften.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass es sich bei einer vUA weder um eine Lieferantenerklärung noch um einen Präferenz- oder Ursprungsnachweis handelt. Diese Dokumente müssen auch bei einer vorhandenen verbindlichen Ursprungsauskunft ausgestellt und vorgelegt werden!
Die EU-Kommission plant zusätzlich zu den bereits bestehenden verbindlichen Auskünften die Einführung einer verbindlichen Zollwertauskunft (vZWA). Aktuell wird hier noch am gesetzlichen Rahmen und an der technischen Umsetzung gearbeitet. Die Einführung ist für das Jahr 2025 geplant.
Eintragung in der Zollanmeldung
Erteilte Auskünfte müssen gemäß Artikel 20 UZK-IA in der Zollanmeldung (auf Positionsebene) angeben werden. Nach einer rechtlichen Änderung sind hiervon nun nicht mehr nur verbindliche Zolltarifauskünfte umfasst, sondern alle verbindlichen Auskünfte. Also auch die verbindliche Ursprungsauskunft und perspektivisch die verbindliche Zollwertauskunft.
Für die Angabe nutzen Sie die jeweils zutreffenden Codierungen. Aktuell sind das
- die Codierung „C626“ für eine vZTA und
- die Codierung „C627“ für eine vUA
Zu der verbindlichen Auskunft mit Bezugsnummer müssen Sie außerdem noch den Inhaber der Auskunft mit EORI-Nummer mit einer weiteren Codierung in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass Artikel MIT und Artikel OHNE verbindliche Auskünfte nicht zusammen in einer Position der Zollanmeldung angemeldet werden dürfen! Sie sind daher zu trennen.
Bei Fragen zu den unterschiedlichen verbindlichen Auskünften oder der richtigen Angabe dieser in Ihrer Zollanmeldung, kommen Sie immer gern auf uns zu! Wir unterstützen Sie bei der fachgerechten Beantragung einer verbindlichen Auskunft sowie der Zollabwicklung.