Das Klimaziel der EU ist klar: bis zum Jahr 2030 sollen die Emissionen in der EU um mindestens 55 % gesenkt werden, bis 2050 möchte man gänzlich klimaneutral sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde unter anderem das Projekt „Fit für 55“ erlassen, welches eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung und Aktualisierung der EU-Rechtsvorschriften im Klimabereich umfasst.
Das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) ist ein sogenanntes „Cap and Trade“-System, bei dem die Emission bestimmter Schadstoffe in einem ganz bestimmten geografischen Gebiet begrenzt wird. Unternehmen werden im Rahmen des EU-ETS verpflichtet, den Ausstoß von CO2 und anderen Treibhausgasen mit Zertifikaten zu belegen. Für jede Tonne ausgestoßenes Treibhausgas muss ein Zertifikat vorhanden sein. Durch dieses Emissionshandelssystem will die EU sicherstellen, dass Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung und der Industrie (Produktion und Transport) reduziert werden.
Die Schifffahrtsindustrie trägt mit etwa 3 % zu den gesamten Kohlenstoffemissionen aus menschlichen Aktivitäten bei. Daher hat die EU zum 1. Januar 2024 das EU-ETS nun auch auf diese Branche ausgeweitet. Die Schiffsbetreiber müssen im laufenden Jahr 2024 für 40 % ihrer Emissionen, im Jahr 2025 für 70 % ihrer Emissionen und ab 2026 für 100 % ihrer Emissionen sogenannte European Union Allowance (EUA) erwerben.
Die Kosten, die den Unternehmen dadurch entstehen werden an die Kunden weitergegeben und wirken sich damit auf die Transportpreise aus. Daher werden immer häufiger ETS-Zuschläge – z.B. als „ETS-Surcharge“ oder „EU Emissions Trading Scheme & Control“ bezeichnet – im Rahmen von Frachtkostenrechnungen erhoben. Die zollwertrechtliche Behandlung von diesen Kosten ist jedoch fraglich.
Sind ETS-Zuschläge in den Zollwert einzubeziehen oder nicht?
Auf Nachfrage wurde von der Zollverwaltung mitgeteilt, dass die EU-ETS Zuschläge unmittelbar mit der Beförderung der Waren verbunden und somit dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind. Fallen die Kosten vor dem Ort des Verbringens in die EU an, sind sie bei der Zollwertermittlung als Beförderungskosten gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e) UZK dem für die Einfuhrwaren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen.
Hinweis:
Da es sich bei der Bezeichnung „EU-ETS“ um einen Eigennamen handelt, ist dies kein Nachweis, dass diese Kosten erst am oder nach dem Ort des Verbringens entstanden sind. Für eine Anerkennung der Entstehung in der EU müsste ein zusätzlicher Vermerk (z.B. EU-ETS/-EU-Hafen, EU-ETS/Germany oder EU-ETS/Hamburg) vorhanden sein. Bei Vorhandensein eines solchen Zusatzes bei dem betreffenden Kostenfaktor auf der Frachtkostenrechnung, müssen die ETS-Kosten in der Regel nicht in den Zollwert einbezogen werden.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Weitere Informationen zum Emissionshandelssystem können Sie auf der Internetseite der Environmental Protection Agency (epa) nachlesen: https://www.epa.ie/our-services/licensing/climate-change/eu-emissions-trading-system-/emissions-trading-system—maritime-transport/
Auch die EU-Kommission informiert über den EU-Emissionshandel: https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets/what-eu-ets_en?prefLang=de
Quelle: Environmental Protection Agency (https://www.epa.ie/), EU-Kommission (https://commission.europa.eu/index_en)