Die Generalzolldirektion informiert in einer Fachmeldung vom 16. Mai 2024 über die Einreihung von fruchtweinhaltigen Getränken im Stil von Cocktails (z.B. Blue Lagoon, Mojito, Margarita, usw.) mit verschiedenen Geschmacksrichtungen und Aromen und in verschiedenen Farben. Über die zolltarifliche Einreihung solcher Getränke wurde im Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex beraten.
Um welche Waren handelt es sich?
Die betroffenen Getränke bestehen zu etwa 51 % aus Fruchtwein, mit einem Ethanolgehalt von etwa 9,5 %vol., der durch natürliche Gärung einer Mischung aus Apfel- und Fruchtsaft (Ananas, Cranberry, Wassermelone, Limette oder Orange) in einem unbestimmten Verhältnis gewonnen wird. Der Fruchtwein wird mit einer Vormischung aus Wasser, Zucker, Zitronensäure, Stabilisatoren, Lebensmittelfarbe, Aromastoffen und manchmal einem Fruchtsaft vermengt. Die verzehrfertigen Getränke haben einen Alkoholgehalt von etwa 4,7 %vol. und enthalten keinen zugesetzten Ethylalkohol.
Was haben die Beratungen ergeben?
Nach dem Ergebnis der Beratungen haben diese alkoholischen Getränke den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines fermentierten Getränks, das aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellt wurde, verloren. Sie sind daher von einer Einreihung in die Position 2206 ausgeschlossen und werden als andere alkoholische Getränke der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen.
Verbrauchsteuerrechtlich handelt es sich bei diesen Getränken damit nicht um einen steuerlich unbelasteten Wein, sondern um Alkohol. Damit unterliegen sie dem Alkoholsteuergesetz.
Hinweis:
Die Zollverwaltung weist daraufhin, dass sich deutsche Hersteller von entsprechenden fruchtweinhaltigen Getränken bei Fragen an Ihr zuständiges Hauptzollamt wenden können.
Weitere Details können Sie der Fachmeldung entnehmen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)