Um die heimische Wirtschaft zu schützen hat die Europäische Union die Möglichkeit einen Antidumping- bzw. Ausgleichzoll auf Einfuhrwaren zu erheben.
Nun wurden vier Verordnungen zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle und zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Betroffen sind Einfuhren von Titandioxid, neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen für die Personenbeförderung, mobiler Zugangstechnik und Kabeln aus optischen Fasern.
Im Folgenden haben wir Ihnen eine Übersicht zusammengestellt:
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 der EU-Kommission vom 3. Juli 2024 wird ein vorläufiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL_202401866
Die betroffene Ware und der dazugehörige KN-Code werden in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Ausgleichszoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 37,6 % betragen.
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1923 der EU-Kommission vom 10. Juli 2024 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1923
Die betroffene Ware und der dazugehörige KN-Code werden in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 39,7 % betragen.
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der EU-Kommission vom 12. Juli 2024 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401915
Die betroffene Ware und der dazugehörige KN-Code werden in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 55,3 % betragen.
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 der EU-Kommission vom 12. Juli 2024 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien eingeführt.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401943
Die betroffene Ware und der dazugehörige KN-Code werden in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 11,4 % betragen.
Hinweis:
Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Ausgleichs- bzw. Antidumpingzollsatz erhoben, wenn das Unternehmen in der jeweiligen Verordnung als begünstigt gelistet ist (sog. unternehmensspezifische Zollsätze). Hierfür benötigen Sie jedoch regelmäßig eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (sog. Herstellererklärung) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für das begünstigte Unternehmen in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)