In der ATLAS-Info 0639/24 informiert die Generalzolldirektion über die Neuaufnahme von Unterlagencodierungen durch die EU-Kommission in der TARIC-Maßnahme „Veterinärkontrolle“ (Maßnahmenschlüssel „410“).
Es wird darauf hingewiesen, dass ATLAS die Angabe oder Nichtangabe der betreffenden Unterlagen bei der Feststellung eines möglichen Einfuhrverbotes entsprechend berücksichtigen wird, sofern eine angemeldete Ware einer TARIC-Maßnahme „Veterinärkontrolle“ unterliegt, nach der die Angabe der neuen Unterlagencodierungen möglich ist.
Hier noch ein Tipp:
Die neuen Unterlagencodierungen sind bereits im EZT eingearbeitet. Bei den betroffenen Waren werden diese in den Bedingungen aufgeführt, wie beispielsweise beim Import von natürlichem Honig mit Ursprung in China, der aus Norwegen versendet wird:
Mit der ATLAS-Info 0641/24 informiert die Generalzolldirektion darüber, dass auch im Bereich ATLAS-Versand diese neuen Unterlagencodierungen in den Dokumentenlisten (Codeliste „CL380“) aufgenommen wurden.
Hintergrund:
Die Länder Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen und San Marino führen aufgrund von bilateralen Abkommen mit der EU für bestimmte Waren, die ihren Ursprung in einem anderen Drittland haben und von dort in eines dieser Länder eingeführt werden, die nach EU-Recht vorgesehene Veterinärkontrolle durch.
Mit den neuen Unterlagencodierungen wird erklärt, dass sich die betreffende Ware vor der Versendung in einen Mitgliedstaat der EU im freien Warenverkehr in Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino befunden hat und damit bereits eine ordnungsgemäß durchgeführte Veterinärkontrolle stattgefunden hat.
Hat sich die Ware nicht im freien Warenverkehr in Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino befunden, wird aber aus einem dieser Länder (unmittelbar) in einen Mitgliedstaat der EU weiterversendet, ist das durch die vorgenannten Länder ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED; Codierung C640 oder N853) anzugeben.
Hinweis:
Mit der Durchführungsverordnung 2024/1874 wurden außerdem u.a. die Muster für Veterinärbescheinigungen und die Muster für amtliche Bescheinigungen angepasst. Es gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 29. April 2025 für die Verwendung alter Muster, wenn diese vor dem 29. Januar 2025 ausgestellt werden.
Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401874
Weitere Details und die Unterlagencodierungen können Sie der ATLAS-Info entnehmen. Diese können Sie auf der Seite der Zollverwaltung im Bereich der Teilnehmerinformationen herunterladen:
Quelle: Generalzolldirektion (https/://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)