Um eine Ware in das Ausfuhrverfahren zu überführen, müssen Sie eine Ausfuhranmeldung in der vorgeschriebenen Form bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle abgeben. Doch nicht immer läuft die Erstellung der Anmeldung fehlerfrei ab. In manchen Fällen wird sie sogar ganz versäumt. In unserem Blogbeitrag stellen wir Ihnen mögliche Fehler vor und erläutern kurz deren Auswirkungen sowie mögliche Korrekturpflichten.
Die wichtigsten Fragen:
Was ist zu tun, wenn sich die Ware noch in der EU befindet?
Was ist zu tun, wenn die Ware die EU bereits verlassen hat?
Was ist zu tun, wenn eine Ware ohne Anmeldung exportiert wurde?
Was ist zu tun, wenn sich die Ware noch in der EU befindet?
Finden Sie einen Fehler in der Ausfuhranmeldung und die Ware befindet sich noch in der EU, ist eine Stornierung der Anmeldung und die Abgabe einer neuen und korrekten Ausfuhranmeldung möglich. Allerdings ist nicht jeder Fehler auch so schwerwiegend, dass Sie eine korrigierte Anmeldung abgeben müssen. Ein Storno ist u.a. erforderlich, wenn
- sich die Eigenmasse oder die besondere Maßeinheit je Position > 10 % ändert,
- sich der statistische Wert je Position > 5.000 € ändert,
- sich das Bestimmungsland oder der Empfänger ändern,
- eine falsche Zolltarifnummer oder ein falsches Verfahren angemeldet wurden,
- die Sendung versehentlich doppelt angemeldet wurde oder
- die Ware nicht mehr versendet wird, weil der Kunde im Drittland den Auftrag beispielsweise storniert hat.
Die Stornierung Ihrer Ausfuhranmeldung beantragen Sie unter Angabe der Gründe elektronisch über ATLAS bei Ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle. Die Zollstelle muss Ihren Antrag annehmen und die Stornierung akzeptieren.
Hinweis:
Stornierungen sind in der Regel unproblematisch. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Anzahl der Stornierungen nicht zu hoch ist. Sonst könnte bei der Zollverwaltung der Eindruck entstehen, dass Sie als ausführendes Unternehmen bei der Erstellung Ihrer Ausfuhranmeldungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt arbeiten.
Was ist zu tun, wenn die Ware die EU bereits verlassen hat?
Entdecken Sie den Fehler erst, wenn die Ware die EU bereits verlassen hat, ist unter Umständen eine nachträgliche Korrektur der Ausfuhranmeldung erforderlich. Auch bei dieser Konstellation sollten Sie zunächst prüfen, ob der Fehler gegenüber der Ausfuhrzollstelle korrigiert werden muss. Dabei sind die Gründe vergleichbar mit den Gründen für eine Stornierung. Eine nachträgliche Korrektur ist u.a. erforderlich, wenn:
- die Anmeldeposition > 5.000 € ist und ein statistisches Erhebungsmerkmal (z.B. Bestimmungsland, Ursprungsland, Zolltarifnummer oder Verfahren) unrichtig war,
- sich der statistische Wert > 5.000 € ändert,
- sich die Eigenmasse > 10 % ändert oder
- sich die besondere Maßeinheit > 10 % ändert.
Die Korrektur Ihrer Ausfuhranmeldung erfolgt über das Datenelement „Art der Anmeldung“ bei der Ausfuhrzollstelle. Hier verwenden Sie den Code 11000000 – Nachträgliche AM bei vorheriger unrichtiger Anmeldung und schicken die korrekte Ausfuhranmeldung an die Zollstelle.
Tipp:
Korrekturen sollten nach Möglichkeit gebündelt durch einen Mitarbeiter an die Ausfuhrzollstelle gemeldet werden. Es wird empfohlen, dass im Zuge der Korrektur auch direkt eine Untersuchung erfolgt, warum der Fehler passiert ist. Ggf. sollten Sie Maßnahmen ergreifen, um solche Fehler künftig zu vermeiden. So verbessern Sie zum einen Ihren unternehmensinternen Prozess und zum anderen schützen Sie die Mitarbeiter, die an den Fehlern beteiligt waren.
Eine Korrektur ist bis zu einem Jahr nach Annahme der ursprünglichen Ausfuhranmeldung möglich, sodass festgestellte Unstimmigkeiten im laufenden Jahr, bzw. im ersten Halbjahr, die das Vorjahr betreffen zu korrigieren sind.
Der jeweilige Fehler kann – je nach Schwere und Häufigkeit – auch unterschiedliche Konsequenzen haben. Hier wird immer der Einzelfall bewertet: Ist Ihnen bei der Erstellung der Ausfuhranmeldung beim statistischen Wert oder dem Gewicht ein Zahlendreher unterlaufen? Oder haben Sie das falsche Bestimmungsland angegeben und wurde die Warensendung tatsächlich in ein Embargoland (ggf. auch noch ohne entsprechende Genehmigung) geliefert?
Die Konsequenzen können daher auch sehr unterschiedlich sein und reichen von einem Verwarngeld bis hin zu strafrechtlichen Folgen. Nutzen Sie das vereinfachte Anmeldeverfahren (ehem. zugelassener Ausführer) können häufige Korrekturen auch Auswirkung auf die Bewilligung Ihres Unternehmens haben. Beispielsweise kann Ihr zuständiges Hauptzollamt die Ausfuhrzollstellen anhalten, Wartezeiten einzustellen, um die Ausfuhranmeldungen auch manuell überprüfen zu können.
Was ist zu tun, wenn eine Ware ohne Anmeldung exportiert wurde?
Wird eine Ware ohne die erforderliche Ausfuhranmeldung ausgeführt, müssen Sie eine nachträgliche oder auch rückwirkende Ausfuhranmeldung bei Ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle abgeben. Da die Warensendung die EU bereits verlassen hat, ist die Ausgangszollstelle an der Grenze nicht an der Bearbeitung solcher Vorgänge beteiligt. Für die Abgabe einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nutzen Sie ebenfalls das Datenelement „Art der Anmeldung“ und verwenden den Code 10000000 – Rückwirkende Ausfuhranmeldung.
Zusätzlich müssen Sie eine Unterlage anmelden, mit der ein Bezug auf die zu Grunde liegende Ausfuhrsendung geschaffen werden kann. In der Regel nutzen Sie hierfür die Codierung „9zzz“ und geben eine Referenz zu Ihrer Buchführung an. Wichtig ist, dass sich die Art und der Umfang der ausgeführten Waren feststellen lassen. Die Ausfuhrzollstelle prüft im Folgenden, ob die vorgelegten Unterlagen die Annahme der Anmeldung ermöglichen. Ergeben sich keine Beanstandungen, wird die rückwirkende Ausfuhranmeldung angenommen und der Vorgang wird dann unmittelbar durch Übersendung des Ausgangsvermerkes an den Anmelder abgeschlossen.
Auch bei dieser Verfehlung ist keine pauschale Bewertung möglich, sondern der jeweilige Sachverhalt muss begutachtet werden: Welche Ware wurde zu welchem Wert exportiert? Handelte es sich um genehmigungspflichtige Waren? Wo sollte die Ware hin geliefert werden (Kunde, Bestimmungsland)?
Hinweis:
Eine Ausfuhr ohne Ausfuhranmeldung kann ahndungsrechtliche Konsequenzen haben und sich auch auf Ihre Bewilligungen auswirken. Daher sollten Sie solche Fehler unbedingt vermeiden. Wird trotzdem festgestellt, dass eine Ausfuhr ohne die erforderliche Anmeldung durchgeführt wurde, sollten Sie auch hier eine Untersuchung einleiten, um zu ermitteln, warum der Fehler passiert ist. Ggf. sollten Sie Maßnahmen ergreifen, um solche Fehler künftig zu vermeiden.
Fazit
Fehler bei der Erstellung der Ausfuhranmeldung werden Sie nie ganz ausschließen können. Wichtig ist, dass Sie immer mit der erforderlichen Sorgfalt die Anmeldungen erstellen, um das Fehlerpotential möglichst gering zu halten. Sollte Ihnen ein Fehler unterlaufen, korrigieren Sie diesen schnellstmöglich und ergreifen ggf. Maßnahmen zur Vermeidung.