Bereits in unserem letzten Newsletter haben für über die Veröffentlichung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland berichtet. Das Abkommen wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten.
Mit der ATLAS-Info 0603/24 hat die Generalzolldirektion nun die notwendigen Unterlagencodierungen für die Einfuhr veröffentlicht:
- U 120 – Erklärung zum Ursprung,
- U 121 – Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse,
- U 122 – Gewissheit des Einführers,
- Y 119 – Verzicht auf den Präferenzursprungsnachweis im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen der EU (Vereinfachung für Post- und Reiseverkehr).
Für die Gewährung des Präferenzzollsatzes beim Import ist die notwendige Bescheinigung auf Positionsebene in der Zollanmeldung einzutragen und als vorhanden zu kennzeichnen. Außerdem müssen Sie den dreistelligen Begünstigungscode (beginnend mit der Ziffer „3“) eintragen.
Ein Direktbeförderungsnachweis (Unterlagencodierung 7HHF) ist nicht vorzulegen.
Die ATLAS-Info können Sie auf der Seite der Zollverwaltung im Bereich der Teilnehmerinformationen herunterladen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)