Die Regelungen für den Umgang mit Cannabis haben sich durch das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 teilweise geändert. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nun erlaubt. Jedoch bleiben die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis weiterhin verboten und auch strafbewehrt.
Für die Ein- und Ausfuhr von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bedarf es einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Mit der ATLAS-Info 0654/24 informiert die Generalzolldirektion nun über die neu geschaffenen Unterlagencodierungen für die Genehmigung:
- Unterlagencodierung für die Einfuhrgenehmigung 8GKA
- Unterlagencodierung für die Ausfuhrgenehmigung 8GKB
Die jeweilige Genehmigung ist ab sofort in der Zollanmeldung anzumelden.
Die ATLAS-Info können Sie auf der Seite der Zollverwaltung im Bereich der Teilnehmerinformationen herunterladen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)