In seinem Newsletter informiert die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) darüber, dass CBAM-Meldepflichtige verpflichtet sind, für jede Wareneinfuhr seit dem 01.08.2024, die tatsächlichen Emissionen nach den gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmethoden zu ermitteln und zu berichten.
Sollte es Ihnen als CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingen die notwendigen Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen Sie nachweisen, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von Ihren Lieferanten oder Herstellern der betroffenen CBAM-Waren zu erhalten. Zur Dokumentation sollen Sie das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister nutzen und dort dann auch Belege hinzufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Es wird betont, dass die DEHSt einen Ermessensspielraum bei der Prüfung der eingereichten Berichte hat. In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird insbesondere die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe durch die DEHSt berücksichtigt werden.
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (https://www.dehst.de/DE/startseite/startseite-node.html)