Die wichtigsten Fragen:
Was ist der Hintergrund der EUDR?
Welche Ziele hat die EUDR?
Auf welche Wirtschaftsbeteiligten findet die EUDR Anwendung?
Auf welche Waren erstreckt sich die EUDR?
Welche Verbote und Verpflichtungen treten ab dem 31. Dezember 2024 in Kraft?
Rodung, Entwaldung und generell die Waldschädigung stellen neben dem Ausstoß von CO2 eine der Hauptursachen für den Klimawandel und insbesondere den Verlust biologischer Vielfalt dar. Die Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzte, dass von 1990 bis 2020 ca. 420 Mio. Hektar Wald abgeholzt wurden und dabei bis zu 90 % der Entwaldung auf nichtnachhaltige landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen ist. Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten, die sog. EUDR, will mit neuen Ein- und Ausfuhrverboten ab 31. Dezember 2024 Abhilfe schaffen.
Welchen Hintergrund hat die EUDR?
Die Beendigung der Entwaldung und die Wiederherstellung geschädigter Wälder sind u. a. wesentliche Bestandteile der Sustainable Development Goals, SDG. Diese Agenda sollte insb. dazu beitragen, die insgesamt 17 Ziele u. a. in den Bereichen Leben an Land (SDG 15) und Klimaschutz (SDG 13) zu erreichen. Die einschlägige Zielvorgabe, die Entwaldung bis 2020 zu stoppen, wurde nicht erreicht.
Die EU ist einer der größten Wirtschaftakteure in diesem Sektor und möchte mit der am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR, VO (EU) 2023/1115) nunmehr der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung Einhalt gebieten.
Welche Ziele verfolgt die EUDR?
Mit der EUDR werden umfassende Sorgfaltspflichten zum Schutz globaler Wälder gegen Rodung und Ausbeutung in Zusammenhang mit der Produktion verschiedener Agrarerzeugnisse eingeführt. Es soll sichergestellt werden, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in die EU ein- und ausgeführt bzw. gehandelt werden, nicht mehr zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen. Dies soll durch Einfuhr-/ Bereitstellungs- und Ausfuhrverbote von nicht entwaldungsfreien Waren erfolgen. Zwar gelten diese Verbote erst ab dem 31.12.2024, Stichtag für die Beurteilung der Entwaldungsfreiheit der erfassten Waren war jedoch bereits der 31.12.2020, so dass sich Importeure und Händler schon seit dem 29.06.2023 auf die neuen Sorgfaltspflichten der EUDR einstellen müssen.
Konkret sieht die Verordnung vor, dass Waren, die dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterliegen und die von Flächen stammen, die nach dem 31.12.2020 abgeholzt werden, weder in die EU eingeführt noch aus ihr ausgeführt werden dürfen.
Für welche Wirtschaftsbeteiligten gilt die EUDR?
Die EUDR gilt grundsätzlich für alle Marktteilnehmer, die von der EUDR erfasste Waren aus Drittstaaten in die EU importieren, diese in der EU handeln oder aus der EU exportieren. KMU-Marktteilnehmer und -Händler profitieren von vereinfachten Sorgfaltspflichten. Kleinstunternehmen müssen die EUDR erst ab dem 30.06.2025 befolgen.
Für welche Waren gilt die EUDR?
Die in der EUDR enthaltenen Verpflichtungen beziehen sich auf die „relevanten“ Rohstoffe
- Rinder,
- Kakao,
- Kaffee,
- Ölpalme,
- Kautschuk,
- Soja und
Außerdem sind auch „relevante“ Erzeugnisse, die diese Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden und im Anhang I der EUDR aufgeführt sind, umfasst.
Welche Verbote und Verpflichtungen gelten ab dem 31. Dezember 2024?
Die Verordnung fordert von den betroffenen Unternehmen den Nachweis, dass ihre Lieferketten nicht zur Zerstörung oder Schädigung von Wäldern beitragen. Sie dürfen nur solche Produkte auf den Markt bringen und exportieren, die frei von Abholzung sind und im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften des Produktionslandes hergestellt wurden.
Dazu müssen Nicht-KMU-Marktteilnehmer oder -Händler ab dem 31.12.2024 die sog. relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nur unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen in die EU einführen, auf dem EU-Markt herstellen oder ausführen:
- die Rohstoffe/Erzeugnisse sind entwaldungsfrei,
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- für sie liegt eine sog. Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) vor.
Zu den Sorgfaltspflichten der EUDR, die zunächst hauptsächlich Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu beachten haben, gehören u. a.:
- die Einführung allgemeiner Sorgfaltspflichtenregelungen,
- die Datensammlung in Bezug auf die erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse,
- eine Risikobewertung der gesammelten Daten und
- eine Risikominimierung bzgl. der Entwaldungsfreiheit und legalen Herstellung.
Das Einfuhr- und Ausfuhrverbot wird durch die Abgabe der Sorgfaltserklärung an ein noch zu schaffendes EU-Informationssystem, das über eine elektronische Schnittstelle zum Zoll verfügen soll, überwacht. Marktteilnehmer und die national zuständige Behörde, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), sollen ab 30.12.2024 Zugang zu diesem EU-Informationssystem haben. Die elektronische Schnittstelle zum Zoll soll bis 30.06.2028 zur Verfügung stehen. Bis dahin hat die Kommunikation zwischen dem Zoll und der BLE anderweitig zu erfolgen.
Tipp:
Stellen Sie Ihre offenen Fragen in Bezug auf die EUDR Frau Rechtsanwältin Daria Madejska und informieren Sie sich über die Sorgfaltspflichten. Melden Sie sich zu unserem Webinar „EU-Deforestation Regulation (EUDR) – Grundlagen und aktuelle Entwicklungen“ an!