Mit der EU-Dual-Use-VO hat die Europäische Union für alle Mitgliedstaaten der EU gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen beim Export, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Diese Güter sind im Anhang I der Verordnung aufgeführt. Eine Listung hat eine Genehmigungspflicht beim Export zur Folge. Diese Liste der Dual-Use-Güter wird regelmäßig aktualisiert. So kann sichergestellt werden, dass internationale Verpflichtungen auch eingehalten und Weiterentwicklungen berücksichtigt werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun darüber informiert, dass eine Vorab-Fassung der Änderungsverordnung veröffentlicht wurde. Mit dieser Delegierten Verordnung vom 5. September 2024 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung auf den Weg gebracht. Voraussichtlich tritt die Delegierte Verordnung ab November 2024 in Kraft.
Die Vorab-Fassung können Sie im Register der Kommissionsdokumente einsehen:
https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=C(2024)6093&lang=de
Außerdem stellt das BAFA einen unverbindlichen Überblick zu den Änderungen im kommenden Anhang I zur Verfügung:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_gueterlisten_entwurf_unverbindlicher_ueberblick_2.html?nn=1468410
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html), Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_de)