Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert mit einem Sonder-Newsletter über die Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41.
Hintergrund ist eine Änderung der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821). Hierzu heißt es, dass Armenien und Aserbaidschan nun nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der EU-Dual-Use-VO erfasst werden. Doch die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder soll weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden. Dadurch ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen werden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.
Im Abschnitt II Nr. 5 (zugelassene Bestimmungsziele) der betroffenen AGGen sind die jeweiligen Aufzählungen zu den ausgeschlossenen Bestimmungszielen für die Verwendung der AGGen um Armenien und Aserbaidschan ergänzt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich hierdurch keine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele in den betroffenen Allgemeinen Genehmigungen ergibt.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeinen Genehmigungen gelten weiterhin bis zum 31. März 2025.
Weitere Details können Sie dem Sonder-Newsletter des BAFA entnehmen:
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html)