Bereits in unserem letzten Newsletter haben wir über die Übergangsregel zur Anerkennung elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. informiert.
Nun veröffentlichte die Zollverwaltung eine weitere Fachmeldung in diesem Zusammenhang. Demnach können nun alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden. Allerdings muss die betreffende Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur einen QR-Code und einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.
Hinweis:
Auch in dieser Fachmeldung wird darauf hingewiesen, dass es unter Umständen eine Erstattungsmöglichkeit gibt, wenn seit dem 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung aufgrund einer fehlenden Unterschrift der türkischen Zollbehörden nicht anerkannt wurde. Erfüllt die betroffene Warenverkehrsbescheinigung die oben genannten formellen Voraussetzungen, können Sie einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim Ihrem zuständigen Hauptzollamt stellen.
Die Fachmeldung können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)