Die Generalzolldirektion informiert in einem Schreiben über die tabaksteuerrechtliche Einordnung von sogenannten Teesticks (auch Teestifte oder Heat-not-Burn-Produkte genannt). Dabei handelt es sich um Sticks, die äußerlich den auf dem Markt befindlichen Tabaksticks gleichen. Allerdings sind anstelle von Tabak hier Tee- bzw. sonstige Pflanzenbestandteile enthalten. Die Sticks sind dazu bestimmt, mittels eines dafür vorgesehenen Gerätes/Tabakerhitzers (Device) konsumiert zu werden. Solche Teesticks sind tabaksteuerrechtlich als Steuergegenstand zu bewerten.
Die tabaksteuerrechtliche Einordnung des jeweiligen Teesticks hängt davon ab, ob er unmittelbar rauchbar ist. Lässt sich ein Teestick wie eine Zigarette unmittelbar abrauchen, handelt es sich tabaksteuerrechtlich um ein der Zigarette gleichgestelltes Erzeugnis.
Ist ein unmittelbares Abrauchen des Teesticks hingegen nicht möglich, weil der Stick nach dem Anzünden beispielsweise durch eine eingearbeitete Aluminiumummantelung oder sonstige Zusatzstoffe bereits nach wenigen Zügen wieder erlischt, handelt es sich nicht um ein der Zigarette gleichgestelltes Erzeugnis. Der Konsum solcher Teesticks ist ausschließlich mittels des speziellen Devices möglich, indem sie in dem Device erhitzt werden und das dadurch entstehende Aerosol bzw. der Rauch anschließend inhaliert wird. Folglich handelt es sich bei diesen Teesticks um ein dem Rauchtabak gleichgestelltes Erzeugnis.
Weitere Informationen können Sie der Internetseite der Zollverwaltung entnehmen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)