Um den Handel zu erleichtern und die wirtschaftliche Stabilität in der Ukraine zu unterstützen waren seit Mai 2022 sowohl Zölle als auch Kontingente für Importe aus diesem Land ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde durch die EU im Mai 2024 um ein weiteres Jahr bis zum 5. Juni 2025 verlängert. In diesem Zusammenhang wurde durch die EU eine Schutzklausel eingeführt, die die EU-Kommission verpflichtet, Kontingente wiedereinzuführen, sobald bestimmte Einfuhrmengen erreicht werden. Betroffen sind sensible Warengruppen wie Geflügel, Eier, Zucker, Hafer, Mais, Grobgrieß und Honig. Bereits im Juni dieses Jahres wurde die festgelegte Gesamteinfuhrmenge für Hafer, Eier und Zucker erreicht, sodass die Schutzklausel erstmals aktiviert wurde. Daraufhin wurden die Zollkontingente für diese Waren durch die EU wiedereinführt.
Nun wurde auch die festgelegte Gesamtmenge in Bezug auf die Einfuhren von Grobgrieß erreicht, sodass die Schutzklausel auch für diese Ware aktiviert wurde. Daher hat die EU mittels Verordnung 2024/1999 beschlossen, die Zölle und das Zollkontingent auf Grobgrieß aus der Ukraine wiedereinzuführen. Die Maßnahme ist bereits in Kraft getreten und gilt bis zum 5. Juni 2025.
Tipp:
Das Kontingent und die passenden Codierungen etc. sind bereits im Elektronischen Zolltarif hinterlegt:
Abbildung: Einfuhrmaßnahmen beim Import von Grobgrieß der Codenummer 1103 1990 00 0 aus der Ukraine (ab 1. Januar 2025)
Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401999
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)