Zollkontingente werden durch die Europäische Kommission verwaltet. Sind die jeweiligen Kontingente erschöpft, werden sie geschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen können geschlossene Kontingente aber seitens der Kommission wiedereröffnet und damit nachträglich in Anspruch genommen werden. Beispielsweise aufgrund von Rückgaben ungenutzter Mengen durch die Mitgliedstaaten. Hier gab es bisher den Service NKÄ-Auswerteläufe – Nachträgliche Kontingent-Änderung – im IT-Fachverfahren ATLAS. Dieser Service wird zum 1. Juli 2024 eingestellt.
Die Zollverwaltung informiert in einer Fachmeldung über die Abschaltung und die neuen Abläufe:
Die neue Menge wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Wiedereröffnung des Zollkontingents für Ziehungen von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Für diese 10 Arbeitstage wird das entsprechende Kontingent gesperrt. Sobald die Wiedereröffnung seitens der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, können ungeachtet des Sperrdatums Anträge auf Gewährung der Zollkontingente gestellt werden. Diese können auch für Abfertigungen, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kam, gestellt werden. Die Inanspruchnahme eines wiedereröffneten Zollkontingents hat grundsätzlich vom Anmelder im Rahmen eines Antrags auf Erlass bzw. Erstattung von Einfuhrabgaben nach den Vorschriften der Art. 116 ff. Unionszollkodex (UZK) zu erfolgen. Dieser Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 UZK).
Die Fachmeldung können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)