Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zu Grunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.
Hinweis:
Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.
Kürzlich wurde die Einreihung folgender Waren verbindlich festgelegt:
- Eine Smartwatch mit berührungsempfindlichem Farbdisplay wird in die Codenummer 9102 12 00 eingereiht (DVO (EU) 2024/964).
- Wollschuhe mit einem Oberteil aus gerautem Gewirke (100 % Wolle) mit Textilfutter und einer Kunststoffsohle werden in die Codenummer 6404 19 90 eingereiht (DVO (EU) 2024/965).
- Eine Hülle / ein Inlett aus sehr dicht gewebtem, einfarbigem Gewebe aus 100 % Baumwolle, das für die Füllung mit Federn oder Daunen bestimmt ist, wird in die Codenummer 6307 90 98 eingereiht (DVO (EU) 2024/966).
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (www.eur-lex.europa.eu)