Im ersten Teil unserer Beitragsreihe zum Thema Zollwert haben wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen zusammengefasst und neben der Bedeutung der Zollwertberechnung auch die möglichen Berechnungsmethoden dargelegt.
Der UZK sieht insgesamt sechs verschiedene Methoden zur Ermittlung des Zollwertes vor. Den Regelfall beschreibt dabei die sogenannte Transaktionswert-Methode, die wir Ihnen heute kurz vorstellen möchten.
Die wichtigsten Fragen:
Was ist der Transaktionswert?
Welche Hinzurechnungspflichten müssen Sie beachten?
Welche Abzugsmöglichkeiten können Sie nutzen?
Was ist der Transaktionswert einer Ware?
Die Grundlage für die Zollwertberechnung nach der Standardmethode bildet der sogenannte Transaktionswert. Dabei handelt es sich um
- den für eine eingeführte Ware
- bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union
- tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.
Wichtig ist also zunächst, dass die jeweilige Ware auf Grund eines Kaufgeschäfts aus dem Drittland in das Zollgebiet der Union gelangt. Dabei wird regelmäßig das Geschäft für die Berechnung herangezogen, das unmittelbar vor dem Verbringen erfolgte.
Hinweis:
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis stellt die vollständige Zahlung dar, die Sie als Käufer an den Verkäufer leisten oder noch zu leisten haben. Dazu zählen auch sogenannte aufgespaltene Kaufpreisbestandteile. Das sind Tätigkeiten, die der Verkäufer auf Grund von vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen zusätzlich ausführt und die von Ihnen als Käufer auch zusätzlich bezahlt werden. Dazu zählen beispielsweise Zertifizierungs- und Analysekosten oder auch Kosten für Qualitätsprüfungen oder Werbung.
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis kann durch Preisermäßigungen wie Rabatte oder ein handelsübliches Skonto reduziert werden. Um den Abzug geltend machen zu dürfen, muss sich die Ermäßigung allerdings auf die einzuführende Warensendung beziehen und aus der Rechnung auch ersichtlich sein.
Ist der Transaktionswert in einer ausländischen Währung, ist eine Umrechnung in Euro erforderlich. Dafür sollten Sie immer die jeweils gültigen Umrechnungskurse verwenden. Die Zollverwaltung stellt für die Recherche die Datenbank Wechselkurse zur Verfügung: https://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/KursSuche/KurseSuche_Formular_Initial.html?nn=282742
Welche Hinzurechnungspflichten müssen Sie beachten?
Nicht alle Kostenfaktoren, die im Kaufpreis einer Ware enthalten sind, müssen aus zollrechtlicher Sicht auch in den Zollwert einbezogen werden. Um hier einheitlich vorgehen zu können, muss die Ware zum immer gleichen Zeitpunkt bewertet werden. Hierbei stellt man auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Ware die Grenze in das Zollgebiet der Union überschreitet – am sogenannten Ort des Verbringens. Der Zollwert soll alle Kosten enthalten, die bis zu diesem Ort im Zusammenhang mit der Warensendung anfallen (z.B. Verlade-, Beförderungs- oder Versicherungskosten).
Als Faustregel gilt: Sind Kosten außerhalb des Zollgebiets der EU entstanden, die noch nicht bereits im Rechnungspreis für die Ware enthalten sind, ist eine Hinzurechnung erforderlich. Dabei listet der Artikel 71 UZK abschließend mögliche Hinzurechnungen auf:
- Provisionen,
- Umschließungskosten,
- Verpackungskosten,
- Beistellungen,
- Lizenzgebühren,
- Erlöse aus späteren Weiterverkäufen der Ware oder
- Lieferkosten
Tipp:
Die zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarte Lieferbedingung ist in dem Zusammenhang von Bedeutung. Lieferklauseln oder auch Incoterms stellen eine einheitliche Regelung wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten bei Lieferverträgen dar. Sie regeln die Aufteilung der Transportkosten zwischen dem Käufer und Verkäufer und legen den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Übergang des Transportrisikos von Verkäufer auf Käufer) fest. Anhand dieser Klauseln können Sie also beurteilen welche Lieferkosten bereits im Kaufpreis enthalten sind.
Welche Abzugsmöglichkeiten können Sie nutzen?
Sind im Kaufpreis für die Ware auch Zahlungen enthalten, die nicht in den Zollwert der Ware fließen müssen, können Sie diese abziehen. Ein solcher Abzug ist immer dann zulässig, wenn die betreffenden Kosten auch tatsächlich erst nach dem Ort des Verbringens anfallen. Beispielsweise Transportkosten vom Ort des Verbringens (Grenze) zur Betriebsstätte. Außerdem muss der Kostenfaktor, den Sie abziehen möchten, getrennt ausgewiesen sein, z.B. durch eine gesonderte Rechnung.
Als Faustregel gilt: Sind die Kosten nachweislich im Zollgebiet der EU entstanden und bereits im Rechnungspreis für die Ware enthalten, ist ein Abzug möglich. Dabei listet der Artikel 72 UZK abschließend Abzugsmöglichkeiten auf:
- Inländische Beförderungskosten,
- Inbetriebnahmekosten,
- Zins- und Finanzierungsverpflichtungen,
- Vervielfältigungskosten,
- Einkaufsprovision und
- Einfuhrabgaben
Die einzelnen Berechnungsschritte, die bei der Zollwertermittlung nach Transaktionswert-Methode erfolgen, haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst:
Rechnungspreis
– Rabatt
– Skonto
+ aufgespaltene Kaufpreisbestandteile
= tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
+ Hinzurechnungen
– Abzüge
= Zollwert (Zollwert x Zollsatz = Zollbetrag)
Ausblick:
Im nächsten Teil der Beitragsreihe werden wir anhand eines Praxisbeispiels die Zollwertberechnung nach der Transaktionswert-Methode für Sie veranschaulichen.