Die Europäische Union besitzt einen einheitlichen Binnenmarkt, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gesichert ist. Um dies gewährleisten zu können hat die EU unterschiedliche Richtlinien zur Sicherheit und Konformität von Produkten und auch zur Kennzeichnung bestimmter Produkte mit der CE-Kennzeichnung erlassen, die wiederum in Deutschland durch nationale Gesetze und Verordnungen umgesetzt wurden.
Die europäischen Vorschriften legen hierbei für eine Vielzahl von Produkten, z.B. Spielzeug oder auch Maschinen, gewisse Mindestanforderungen fest, die zwingend einzuhalten sind. Das bedeutet, dass ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es auch allen Vorschriften entspricht und ein sogenanntes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat. Dr. Martin Büscher (Technischer Leiter / Prokurist der Firma trade-e-bility GmbH) ist Experte für Konformitätsbewertungen und erklärt, dass Sie nun zunächst ermitteln sollten, was für eine Rolle Ihnen im Rahmen des Imports zukommt, um anschließend herausfiltern zu können, welche gesetzlichen Pflichten Sie innehaben.
Welche Akteure gibt es?
Das Produktsicherheitsgesetz unterscheidet hier viele Begrifflichkeiten für die einzelnen Personen. Nach der Erfahrung von Dr. Büscher spielen bei einem Import u.a. der Inverkehrbringer, der Einführer, der Hersteller oder der Fullfillment-Dienstleister eine tragende Rolle.
Was ist beim Import in die EU zu beachten?
Sind Sie der Inverkehrbringer der Ware, tragen Sie auch die Produktverantwortung! Dabei weiß der Experte genau, was, neben der eigentlichen CE-Kennzeichnung am Produkt, für den Inverkehrbringer wichtig ist: „Um nachweisen zu können, dass Ihr Produkt die Standards der EU einhält, ist eine EU-Konformitätserklärung vorzulegen, die gewisse Angaben enthalten muss. Neben den Kontaktdaten und einer Unterschrift des Inverkehrbringers, müssen auf der Konformitätserklärung alle relevanten Gesetze und Normen genannt werden, die Vorgaben über die Sicherheit der jeweiligen Ware machen. Wollen Sie beispielsweise einen ferngesteuerten Spielzeugbagger importieren, muss Ihre Erklärung neben der Spielzeugrichtlinie auch auf die Funkanlagenrichtlinie hinweisen.“ Weiterhin rät der Profi auf eine ausreichende Produktbeschreibung mit Namen und Typnummer zu achten. Auch Überprüfungen in unabhängigen Laboren sind ein solides Mittel, um die Einhaltung der EU-Standards nachzuweisen.
„Das CE-Kennzeichen bestätigt dem Verbraucher dann, dass das Produkt, das er in seinen Händen hält, vom Hersteller auf Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen hin bewertet wurde und alle europäischen Anforderungen – beispielsweise über die Sicherheit oder auch den Umweltschutz – einhält.“, verrät Dr. Büscher.
Wer hat die Nase vorn: CE-Kennzeichen oder UKCA-Kennzeichnung?
Im Bereich der Kennzeichnungspflichten hat der Brexit nun zur Neueinführung eines Kennzeichens geführt. Die UKCA-Kennzeichnung (UK Conformity Assessed) ersetzt das CE-Zeichen auf dem britischen Markt und ist dementsprechend in England, Schottland und Wales auf kennzeichnungspflichtige Waren aufzubringen. Das neue Kennzeichen wurde bereits zum 1. Januar 2021 eingeführt. Für die meisten Produkte gelten hier allerdings Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2024, die Unternehmen Zeit geben, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Erfreulicherweise haben sich bisher weder an den technischen Produktanforderungen noch an dem eigentlichen Verfahren zur Konformitätsbewertung gravierende Änderungen abgezeichnet. Das liegt lt. Dr. Büscher vor allem daran, dass die bestehende EU-Gesetzgebung durch das Vereinigte Königreich in national geltendes Recht übernommen wurde. Europäisch harmonisierte Standards sind also in „UK designated standards“ umgewandelt worden, im Kern aber gleichgeblieben. Hier weist der Experte daraufhin, dass Anpassungen in der Gesetzgebung der EU nun nicht mehr automatisch in britisches Recht übernommen werden. Das kann dazu führen, dass für ein UKCA-Zeichen künftig andere Konformitätsanforderungen umzusetzen sind.
Außerdem müssen Sie beim Import Ihrer Produkte im Vereinigten Königreich beachten, dass hierfür ein in UK ansässiger Importeur mit dessen Namen und Anschrift ausgewiesen werden muss, der sicherstellt, dass die britischen Vorschriften in Bezug auf Sicherheit, Konformität, Verpackung oder auch Etikettierung eingehalten werden. Neben einer eigenen Betriebsstätte im Vereinigten Königreich, müssen Sie für diese Aufgabe auch einen dort ansässigen Zollvertreter benennen.
Dr. Martin Büscher weist Exporteure außerdem noch auf ein weiteres Problem im Warenverkehr mit den neuen Drittlands-Nachbarn hin: „Besonders sensible Produkte wie beispielsweise Atemmasken als Teil der persönlichen Schutzausrüstung erfordern sowohl in der EU als auch in Großbritannien die Angabe einer zertifizierenden Stelle – auch notified body genannt. Diese muss ggf. auch in der jeweiligen EU- oder UKCA-Konformitätserklärung aufgeführt werden. Hier müssen Sie bedenken, dass notwendige „notified bodies“ für die EU und für UK jeweils dort ansässig sein müssen. Wollen Sie Ihre Waren in beiden Ländern absetzen, brauchen Sie also auch zwei zertifizierende Stellen.“
Tipp:
Die in der Europäischen Union „Benannten Stellen“ können Sie kostenlos und ohne vorherige Registrierung in der Datenbank „NANDO“ recherchieren.
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Für den Warenverkehr mit Nordirland gelten aufgrund des ausgehandelten Austrittsabkommens die europäischen Vorschriften. Daher wird hier auch weiterhin die CE-Kennzeichnung Anwendung finden. Haben Sie jedoch die notwendige Konformitätsbewertung durch Dritte bei einer britischen Stelle in Auftrag gegeben, müssen Sie zusätzlich eine UKNI-Kennzeichnung auf Ihrem Produkt anbringen. Von dieser Regelung sind die unterschiedlichsten Warengruppen, z.B. Bauprodukte, Maschinen oder auch Messgeräte betroffen.
Hinweis:
Eine genaue Auflistung der betroffenen Produkte und mehr Informationen zu den UKCA- und UKNI-Kennzeichen können Sie auf der Internetseite der britischen Regierung nachlesen: https://www.gov.uk/guidance/using-the-ukca-marking
Hier noch ein Tipp: Die Datenbank „Access2Markets“ bietet Ihnen die Möglichkeit sich über Zölle, Ursprungsregeln und auch Produktanforderungen, die bei der Einfuhr von Waren in Drittländer gelten, zu informieren. Nach Eingabe der Zolltarifnummer und des Ursprungs- und Bestimmungslandes können Sie alle notwendigen Informationen zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren unter der Rubrik „Verfahren und Formalitäten“ abrufen.
Fazit
Im Bereich der Kennzeichnungspflichten gibt es viele Vorschriften, die verantwortliche Personen wie der Inverkehrbringer oder auch der Einführer einer Ware einhalten müssen, damit die betroffene Ware überhaupt auf den europäischen Markt gelangen darf. Dabei wird die Einhaltung der EU-Standards für den Verbraucher durch die CE-Kennzeichnung am Produkt sichtbar.
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, wurde die Einführung eines neuen Kennzeichens für den britischen Markt erforderlich. Im Zuge des Austritts wurden europäisch harmonisierte Standards in „UK designated standards“ umgewandelt, sodass sowohl die technischen Standards als auch das eigentliche Konformitätsbewertungsverfahren im Kern gleichgeblieben sind. Beachten Sie hierbei aber unbedingt, dass Anpassungen in der Gesetzgebung der EU nun nicht mehr automatisch in britisches Recht übernommen werden. Das kann in der Zukunft dazu führen, dass für ein UKCA-Zeichen andere Konformitätsanforderungen umzusetzen sind als für ein CE-Kennzeichen.
Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass sich die beiden Kontrahenten – CE- und UKCA-Kennzeichnung – einen spannenden Wettkampf liefern und momentan nach Punkten gleichauf sind. Wir verfolgen gebannt die nächsten Runden und hoffen für alle Beteiligten auf weiterhin faire Wettbewerbsbedingungen.
Dieser Beitrag ist in einer Langversion ursprünglich erschienen im Informationsdienst „Der Zoll-Profi!“ Digitaler Infodienst zu Export, Import und Steuern, Reguvis Fachmedien, Köln.