Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger, als der Preis vergleichbarer Waren ist.
Nun wurden zwei Verordnungen zur Ausweitung von bereits eingeführten endgültigen Antidumping- bzw. Ausgleichszöllen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Betroffen sind die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl.
Im Folgenden haben wir Ihnen eine Übersicht zusammengestellt:
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267 der EU-Kommission vom 6. Mai 2024 wird der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auch auf aus Taiwan und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl ausgeweitet. Dabei spielt es keine Rolle ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Vietnams angemeldet oder nicht. Ebenso werden Umgehungseinfuhren über die Türkei mit einem Ausgleichszoll belegt.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R1267
Die betroffene Ware und der dazugehörige KN-Code werden in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 19,3 % betragen.
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1268 der EU-Kommission vom 6. Mai 2024 wird außerdem auch der endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auf aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl ausgeweitet. Auch hier spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Waren als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL_202401268
Die betroffene Ware und der dazugehörige KN-Code werden in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Ausgleichszoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 20,5 % betragen.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass bei den hier betroffenen Waren sowohl der Antidumpingzoll als auch der Ausgleichzoll erhoben werden. Beim Import dieser Waren fallen also hohe Zusatzkosten an.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)