Die Europäische Union und Kanada haben ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) geschlossen, dessen Handelsteil bereits seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar ist. Das Abkommen bietet viele Vorteile. Unter anderem die Beseitigung bzw. Verringerung von Handelshemmnissen, Zöllen und exportbedingten Kosten, die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen oder auch die Vereinfachung von Formalitäten, Zollverfahren und Ursprungsregeln etc.
Außerdem sieht das Handelsabkommen die Abschaffung bzw. Reduzierung von Zöllen vor. So ein begünstigter Import ist allerdings nur möglich, wenn die betreffenden Waren präferenzielle Ursprungswaren der EU oder Kanadas sind, also den Ursprungsregeln des Abkommens entsprechen.
Hierbei sehen die sogenannten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für einige Waren Besonderheiten vor. Bei Personenkraftwagen der Zolltarifposition 8703 regelt die Fußnote 3 zur Verarbeitungsliste, dass die aktuelle Ursprungsregel nach sieben Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens ihre Gültigkeit verliert. Damit dürfen ab dem 21. September 2024 bei der Produktion solcher Personenkraftwagen nur noch maximal 45 Prozent Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft eingesetzt werden.
Ausnahmen gelten für Personenkraftwagen, die von Kanada in die EU exportiert werden. Diese sind im Anhang 5-A, Abschnitt D (Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 5) definiert.
Das Handelsabkommen können Sie unter folgendem Link im Amtsblatt der EU einsehen:
Weitere Informationen zu CETA können Sie in der Access2Markets nachlesen:
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu/homepage.html), Access2Markets (https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/home)