Die wichtigsten Fragen:
Was zählt zum Reisegepäck?Welchen Verwendungszweck haben die mitgeführten Waren?
Was ist bei der Ausfuhr zu beachten?
Was ist bei der Einfuhr zu beachten?
Sommerzeit ist Reisezeit. Vielleicht gehören Sie auch zu den Menschen, die gern in weit entfernte Länder reisen? Oder Sie sind beruflich häufig unterwegs und reisen auch außerhalb der Europäischen Union?
Der Grund Ihrer Reise spielt keine Rolle. Ob beruflich oder privat – am Flughafen wartet der Zoll auf Sie. Dabei kommt es gerade im Reiseverkehr häufig zu Schwierigkeiten. Damit Sie bei Ihrer nächsten Reise gut vorbereitet sind, haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
Was zählt zum Reisegepäck?
Wollen Sie außerhalb der EU beruflich oder privat verreisen, werden Sie erfahrungsgemäß Reisegepäck mit sich führen. Dazu zählen neben sogenannten Reisegebrauchsgegenständen – wie Sportgeräten, einer Digitalkamera oder Kleidung – auch Waren des persönlichen Verbrauchs (z.B. Shampoo, Duschbad, Creme etc.) und Geschenke.
Ihr Reisegepäck können Sie grundsätzlich ohne die Erledigung von formellen Zollformalitäten bei der Ausreise in Ihren Urlaub mitnehmen. Jedoch gibt es Ausnahmen für Waren, die
- Verboten oder Beschränkungen oder außenwirtschaftsrechtlichen Förmlichkeiten (z.B. der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung) unterliegen oder
- zu gewerblichen Zwecken ausgeführt werden.
Diese Waren müssen Sie immer bei einer Zolldienststelle zur Ausfuhr anmelden.
Führen Sie Ihr Reisegepäck bei der Einfuhr mit sich, ist es innerhalb der Reisefreimengen in der Regel von den Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer) befreit. Beachten Sie hierbei bitte, dass Ihr Reisegepäck aus zollrechtlicher Sicht nur dann als mitgeführt gilt, wenn es sich in demselben Transportmittel (z.B. Bahn oder Flugzeug), mit dem auch Sie befördert werden, befindet. Das bedeutet, wenn Sie Ihr Reisegepäck voraus- oder nachsenden, als Frachtsendung aufgeben oder Ähnliches, gilt es nicht als mitgeführt.
Welchen Verwendungszweck haben die mitgeführten Waren?
Für die Frage nach den notwendigen Zollformalitäten ist es wichtig zu unterscheiden, ob eine Ware privaten (nicht-kommerziellen) oder gewerblichen (kommerziellen) Charakter hat. Ob Zahlungen fließen, spielt bei der Einordnung keine Rolle. Vielmehr entscheidet der Verwendungszweck der Ware.
Beispielsweise nehmen Sie als Vertriebsmitarbeiter eines bremischen Unternehmens auf eine Geschäftsreise zu einem potenziellen Kunden in das Vereinigte Königreich folgende Waren mit:
- Produktmuster, die Sie dem Kunden zeigen möchten und anschließend wieder mit zurücknehmen,
- private Wechselkleidung (keine Arbeitsbekleidung wie Blaumann etc.) und
- eine Waschtasche mit üblichen Körperpflegeprodukten.
Während die private Wechselkleidung und auch die Waschtasche mit Inhalt als nicht-kommerziell einzustufen sind, handelt es sich bei den Produktmustern um kommerzielle Waren.
Was ist bei der Ausfuhr zu beachten?
Die gute Nachricht zuerst: Ihr persönliches Reisegepäck müssen Sie nicht formell bei der Zollstelle anmelden. Das Überschreiten der Grenze gilt als sogenannte konkludente Ausfuhranmeldung.
Für kommerzielle Waren wie die o.g. Produktmuster haben Sie die Möglichkeit eine mündliche Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben, wenn die betreffende Ware den Gesamtwert von 1.000 € und das Gesamtgewicht von 1.000 kg nicht überschreitet und die Ware keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Andernfalls ist eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich.
Tipp:
Wenn Sie hochwertige Waren – wie beispielsweise Berufsausrüstung, Schmuck oder ein Laptop – mit sich führen, ist es immer empfehlenswert sich von der Zollstelle einen Ausfuhrnachweis ausstellen zu lassen. So haben Sie bei Ihrer Rückkehr einen Nachweis über die Herkunft der Waren (sog. Nämlichkeitsnachweis), um ggf. später die Ware einfacher zollfrei als Rückware anmelden zu können. Nutzen Sie hierfür das Auskunftsblatt INF 3 oder die vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr. Beide Formulare können Sie sich vor der Ausreise unter Vorführung der Waren bei einer Zollstelle ausstellen lassen.
Was ist bei der Einfuhr zu beachten?
Ihr persönliches Reisegepäck ist bei Ihrer Rückkehr in die EU als Rückware von den Einfuhrabgaben befreit. Auch hier müssen Sie grundsätzlich keine formelle Zollanmeldung abgeben, vielmehr gilt die Nutzung des „grünen“ Ausgangs als konkludente Zollanmeldung.
Haben Sie privat Reisemitbringsel (neue Waren) im Drittland gekauft, müssen diese grundsätzlich „verzollt“ werden. Im Reiseverkehr gelten jedoch bestimmte Freimengen. Solange Sie diese nicht überschreiten, können Sie ebenfalls den grünen Ausgang nutzen. Übersteigen die Mitbringsel jedoch die Freimengen, müssen Sie zum roten Ausgang und Ihre Waren mündlich bei dem Abfertigungsbeamten anmelden. Die einfuhrabgabenpflichtigen (nicht-kommerziellen) Waren können dann zu pauschalierten Abgabensätzen abgefertigt werden. So wird die Zollabwicklung an der Grenze deutlich vereinfacht.
Tipp:
Der Zoll stellt auf seiner Internetseite allerhand Informationen zum Thema Reisen zur Verfügung. Unter anderem finden Sie hier einen Abgabenrechner für den Reiseverkehr und Recherchemöglichkeiten, ob der Import Ihrer Mitbringsel überhaupt erlaubt ist:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Abgabenrecher-Zoll-und-Reise/abgabenrecher-zoll-und-reise_node.html
Bei der Einfuhr kommerzieller Waren im Reiseverkehr gelten keine Freimengen oder pauschalierte Abgabensätze. Es ist immer eine zollrechtliche Importabwicklung erforderlich! Das gilt für die o.g. Produktmuster oder auch defekte Ware, die Sie vom Kunden wieder mitbringen.
Allerdings können Sie auch bei Ihrer Rückkehr die kommerziellen Waren mündlich anmelden, wenn Sie den Gesamtwert von 1.000 € und das Gesamtgewicht von 1.000 kg nicht überschreiten und keine Verbote und Beschränkungen greifen. Andernfalls ist eine elektronische Zollanmeldung erforderlich.
Fazit
Ob Sie privat oder gewerblich reisen – sobald Sie die Grenze zur EU überschreiten, sind Zollformalitäten erforderlich. Gerade bei der Mitnahme von Berufsausrüstung oder Reisemitbringseln kommt es häufig zu Schwierigkeiten an der Grenze. Informieren Sie sich daher am besten vor der Reise über notwendige Zollformalitäten und geltende Verbote. So vermeiden Sie eine böse Überraschung bei Ihrer Rückkehr.