Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich unterhalten ein Handels- und Kooperationsabkommen, das ab dem 1. Januar 2021 vorläufig galt und nun seit dem 1. Mai 2021 in Kraft ist.
Der derzeitige Anhang 3 des Abkommens spiegelt bei den Beschreibungen der Kapitel, Positionen, Unterpositionen und erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln das Harmonisierten Systems (HS) mit dem Stand 2017 wider. Die Nomenklatur wurde jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2022 geändert. Daher haben sich die Vertragsparteien des Abkommens EU/VK darauf geeinigt, den Anhang 3 an das HS 2022 anzupassen und so den Änderungen bei den Wortlauten von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen des HS 2022 Rechnung zu tragen.
Es wird in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass mit diesen Änderungen keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln eingeführt werden.
Hinweis:
Der Beschluss tritt 60 Tage nach seiner Annahme in Kraft. Es ist damit auch zeitnah mit einer Umsetzung des neuen Anhangs 3 in der Datenbank WuP-Online zu rechnen.
Den Beschluss können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402837
Über die Anpassung informiert auch die Generalzolldirektion in einer Fachmeldung:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)