Haben Sie eine zollrechtliche Frage, die Sie schon immer einmal stellen wollten? Dann haben wir ab sofort etwas für Sie! In unserer neuen Rubrik „Frag den Anwalt“ beantwortet Rechtsanwalt Torsten Kühl Ihre Fragen und gibt wichtige Tipps für den Unternehmensalltag im rechtlichen Dschungel der Zoll-Welt. Senden Sie uns gern Ihre Fragen an fragdenanwalt@zoba.de
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Rubrik keine Rechtsberatung stattfindet.
Grundsätzliche Zahlungsverpflichtung auch beim Einspruch
Wenn ein Unternehmen mit einem Einfuhrabgabenbescheid nicht einverstanden ist, darf und sollte es Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Allerdings führt ein solcher Einspruch nicht dazu, dass zugleich auch die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Einfuhrabgaben entfällt oder automatisch aufgeschoben wird.
Der festgesetzte Einfuhrabgabenbetrag ist somit unabhängig vom eingelegten Einspruch immer innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen.
Gesonderter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Soll auch die Zahlungspflicht des mit Einspruch angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids ausgesetzt werden, so ist gesondert – also zusätzlich zum eingelegten Einspruch – eine sog. Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Allerdings sind die Hürden hier eher hoch und die Begründung regelmäßig aufwändig, denn es sind besondere Aussetzungsgründe dazulegen. Ein Einfaches „ich kann (bzw. will) nicht zahlen“ oder „der Zoll hat doch Unrecht„, genügt regelmäßig nicht.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht kostenlos erreicht werden kann. Für jeden angefangenen Monat fallen Aussetzungszinsen an.
Vollstreckungssituation vermeiden
Kritisch wird es, wenn das Unternehmen oder dessen Zollberater „doch mit dem Zoll zur Sache telefoniert hat„. Wird der festgesetzte Einfuhrabgabenbetrag nicht gezahlt und wurde keine Aussetzung der Vollziehung beantragt, nimmt das zollbehördliche Vollstreckungsverfahren seinen unerbittlichen Lauf.
Denn die Vollstreckungsstelle handelt unverzüglich, wenn sie keinen fristgerechten Zahlungseingang verzeichnen kann. Für die Vollstreckungsstelle ist es im Falle der ausbleibenden Zahlung auch unerheblich, was mit der Rechtsbehelfsstelle oder mit der Sachbearbeitung telefonisch oder auch per E-Mail zur Sache besprochen wurde.
Ist eine Vollstreckungssituation eingetreten, bringt diese das Unternehmen in zusätzliche Schwierigkeiten. In geeigneten Fällen kann ein Antrag auf Stundung helfen und z.B. bei einer Kontopfändung die Liquidität des Unternehmens zumindest teilweise herstellen.
Dauer des Einspruchsverfahrens
Je nach Hauptzollamt kann ein Einspruchsverfahren mindestens ein Jahr dauern. Auch dies gilt es zu berücksichtigen, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung zur Vermeidung der sofortigen Zahlungspflicht in Betracht zieht. Die Höhe der Aussetzungszinsen beträgt nach wie vor 6 % p.a., so dass ein erheblichen zusätzlicher Zinsbetrag entstehen kann.
Schließt sich dem Einspruchsverfahren ein Klageverfahren an, verlängert sich die Zeit der Aussetzung entsprechend. Insgesamt kommen hier schnell drei bis vier Jahre verzinsungspflichtige Aussetzungszeit zusammen.
Sofern festgesetzte Einfuhrabgaben gezahlt werden können, sollten sie auch gezahlt werden. Alternativ zur Aussetzung der Vollziehung kann auch die Stundung beantragt werden, so dass die Zahlungsverpflichtung des festgesetzten Einfuhrabgabenbetrages auf mehrere Monate verteilt wird.
Bei Beratungsbedarf steht Ihnen Rechtsanwalt Torsten Kühl gerne zur Verfügung:
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