Die Generalzolldirektion hat mit einer Fachmeldung über die Beendigung der Sondermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie zum 1. Mai 2024 bei der Vorlage von Präferenznachweisen informiert. Wir haben darüber berichtet.
Aufgrund der Beendigung dieser Sondermaßnahmen können elektronisch im Normalverfahren von den Zollbehörden der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., die nicht in ordnungsgemäßer Form – also insbesondere handschriftlich unterzeichnet – ausgestellt wurden, seit dem 1. Mai 2024 grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden.
In der nun veröffentlichten Fachmeldung vom 24. Mai 2024 wird jedoch berichtet, dass in diesem Bereich nach Information der Europäischen Kommission eine Übergangsregel geschaffen wurde. Demnach können alle bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass es unter Umständen eine Erstattungsmöglichkeit gibt, wenn seit dem 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung aufgrund einer fehlenden Unterschrift der türkischen Zollbehörden nicht anerkannt wurde. Wird die betroffene Warenverkehrsbescheinigung von der Übergangsregel erfasst, können Sie einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb
Die Fachmeldung können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen:
Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Einfuhren aus der Türkei im Rahmen der Zollunion
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)