Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden diverse Schutzmaßnahmen veranlasst. Im Bereich der Präferenzabkommen hatte die Europäische Kommission mit ihren Partnerstaaten abgestimmt, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung auch ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweis für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden konnte. So konnte beispielsweise eine eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt als Präferenznachweis von den Behörden akzeptiert werden.
Die Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten der EU bzw. der Partnerländer sind über folgenden Link der Europäische Kommission einsehbar:
https://taxation-customs.ec.europa.eu/covid-19-customs-guidance-trade_en#heading_4
Die Zollverwaltung hat nun in einer Fachmeldung mitgeteilt, dass diese Sondermaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind und ab dem 1. Mai 2024 nicht mehr gelten. Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden.
Die Fachmeldung können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)