Wenn Sie als Unternehmen im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätig sind, müssen Sie diverse zollrechtliche Vorschriften beachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie importieren oder exportieren oder ob es sich um Unions- oder Nicht-Unionswaren handelt. Sobald eine Ware die Grenze zum Zollgebiet der Union überschreitet, ist für diese Ware eine Zollanmeldung abzugeben.
die wichtigsten Fragen
Was ist eine Zollanmeldung?
Der Begriff der Zollanmeldung ist im Unionszollkodex (UZK) definiert. Dabei handelt es sich um die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen. Die Zollanmeldung wird heutzutage überwiegend in elektronischer Form abgegeben, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch schriftlich, mündlich oder durch andere Form der Willensäußerung (konkludent) abgegeben werden. Sie geben die Zollanmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle ab, bei der Sie die Waren auch körperlich gestellen. Achten Sie hierbei besonders auf die Öffnungszeiten der unterschiedlichen Zollämter.
Ihre Zollanmeldung muss alle Angaben enthalten, die für das gewählte Zollverfahren und die Zollabfertigung notwendig sind. Außerdem sind alle zur Zollanmeldung gehörenden Handelsunterlagen auf Verlangen bei der Zollstelle vorzulegen.
Hinweis:
Selbstverständlich können Sie für die Erfüllung der Zollformalitäten auch einen Vertreter beauftragen. In den meisten Fällen wird der Spediteur oder Zolldeklarant Sie dann direkt vertreten, also in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung die Zollanmeldung abgeben.
Beachten Sie hierbei jedoch, dass Sie bei dieser Vertretungsform der Anmelder bleiben und damit auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben und die Vollständigkeit und Gültigkeit der Unterlagen tragen
Welche Unterlagen gibt es im Zollrecht?
Der Begriff Unterlagen umfasst neben klassischen Unterlagencodierungen für Handelsdokumente oder Bewilligungen auch Genehmigungscodierungen. Hier unterscheidet man zwischen erteilten behördlichen Genehmigungen wie beispielsweise einer CITES-Einfuhrgenehmigung und sogenannten Negativcodierungen. Bei einer Negativcodierung handelt es sich nicht um ein klassisches Papier. Vielmehr stellt diese Codierung eine fiktive Unterlage dar, mittels derer Sie Aussagen zu der Ware treffen. Durch eine solche Negativcodierung geben Sie in codierter Form an, dass keine Unterlage, Bescheinigung oder Bewilligung vorzulegen ist, weil die Ware nicht von bestimmten Beschränkungen oder handelspolitischen Maßnahmen der Union erfasst wird.
Zu beachten gilt hierbei, dass Sie als Anmelder verpflichtet sind die jeweilige Ware auf mögliche Verbote und Beschränkungen (VuB) hin zu überprüfen. Das Ergebnis Ihrer Prüfung tragen Sie im Anschluss in Form der zutreffenden Unterlagencodierung in der Zollanmeldung ein. Eine solche VuB-Prüfung ist immer zwingend erforderlich, denn eine Zollanmeldung wird sowohl import- als auch exportseitig von den Abfertigungsbeamten nicht angenommen, wenn VuB entgegenstehen.
Achten Sie daher beim Erstellen Ihrer Zollanmeldung darauf, dass auch Negativcodierungen vollständig angegeben werden. So vermeiden Sie Komplikationen bei der Abfertigung.
Im Folgenden erhalten Sie eine Auswahl gängiger Unterlagen mit der dazugehörigen Codierung:
Tipp:
Die Codelisten für Im- und Export, Versand und EAS können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Codelisten/codelisten_node.html
Was ist bei der Zollabwicklung zu beachten?
Die jeweiligen Unterlagen müssen in der Zollanmeldung mittels vierstelligem Code angegeben werden. Teilweise gibt es hier unterschiedliche Möglichkeiten bei den einzelnen Verfahren die Unterlagen in den betreffenden Datenelementen der Zollanmeldung anzumelden (z.B. für Bewilligungen oder Transportdokumente). Hier bietet Ihnen das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, Summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ eine gute Übersicht.
Im Rahmen der elektronischen Zollabfertigung wird heutzutage weitestgehend auf die Vorlage von klassischen Dokumenten verzichtet. Allerdings sind manche Unterlagen zwingend vorzulegen, da eine Abfertigung andernfalls nicht stattfinden kann. Hierzu zählt beispielsweise eine CITES-Einfuhrgenehmigung. Eine Vorlagepflicht ergibt sich aus der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS.
Hinweis:
Die Zollverwaltung hat mit der Einführung des Moduls ZELOS (= zentraler Austausch von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen) im Rahmen der Initiative „digitale Verwaltung 2020“ begonnen. Mit diesem Modul können in ATLAS alle Unterlagen auf elektronischem Weg hochgeladen werden.
Weitere Informationen zum Thema ZELOS erhalten Sie von Ihrem Softwareanbieter oder auf der Internetseite der Zollverwaltung:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-ZELOS/atlas-zelos_node.html
Fazit
Wollen Sie eine Ware im grenzüberschreitenden Warenverkehr handeln, ist aus zollrechtlicher Sicht ein formeller Abfertigungsprozess einzuhalten, der die Einhaltung der geltenden zollrechtlichen Maßnahmen sicherstellt. Im Rahmen Ihrer Zollanmeldung machen Sie hier Angaben zu der Ware und müssen auch notwendige Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung vorlegen können. Neben den klassischen Handelsdokumenten umfasst der Begriff der Unterlagen auch Negativcodierungen, die auf Positionsebene in der Zollanmeldung anzugeben sind.