Im europäischen Zollrecht stellt das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland eine Ausfuhr dar. Dabei ist das Ausfuhrverfahren das am häufigsten gewählte Zollverfahren in Deutschland, denn wir sind auch nach den vergangenen Krisen wie der Corona-Pandemie immer noch ein Exportmeister und können einen Haushaltsüberschuss verzeichnen. Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren im Sinne des Unionszollkodex. Daher müssen Sie Zollformalitäten erfüllen, wenn Sie Ihre Waren exportieren wollen.
Auch bei einer Lieferung an Einrichtungen auf hoher See handelt es sich regelmäßig um eine Ausfuhr. Daher greifen auch hier die verfahrensrechtlichen Vorschriften, die bei einem klassischen Export angewendet werden. Jedoch gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
die wichtigsten Fragen
Was sind Einrichtungen auf hoher See?
Einrichtungen auf hoher See sind Bohrinseln, Förderplattformen oder Windenergieanlagen außerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Dabei gelten die in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) betriebenen Einrichtungen als Einrichtungen auf hoher See.
Auch der Begriff der an Einrichtungen auf hoher See gelieferten Waren ist vorgegeben. Dabei handelt es sich zum einen um Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung, Umrüstung oder Ausrüstung dieser Einrichtungen verwendet werden sollen. Zum anderen zählen auch Vorräte, die auf den Einrichtungen verwendet oder verbraucht werden sollen, dazu.
Wann liegt eine Ausfuhr vor?
Für die Entscheidung, ob bei der jeweiligen Warenlieferung eine Ausfuhr vorliegt oder nicht und dementsprechend auch zollrechtliche Formalitäten zu erfüllen sind, ist der Standort der Anlage entscheidend.
Erfolgt die Lieferung in die 12 Seemeilen-Zone, ist dies noch deutsches Staatsgebiet, und damit auch Zollgebiet der Union (vgl. Art. 4 UZK inkl. Küstenmeer). Damit handelt es sich hierbei nicht um eine Ausfuhr.
Bei einer Lieferung in die AWZ (bis 200 Seemeilen) oder in die hohe See (nach 200 Seemeilen) hingegen wird das Zollgebiet der Union verlassen. Damit liegt eine Ausfuhr vor.
Tipp:
Die deutsche Zollverwaltung hat das „Merkblatt über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrichtungen auf hoher See und Offshore-Windenergieanlagen“ herausgegeben. Hier finden Sie neben Begriffserläuterungen auch viele wichtige Details zur Zollabwicklung von eben diesen Lieferungen. Das Merkblatt können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung herunterladen:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Merkblaetter/merkblaetter_node.html
Welche Besonderheiten sind bei der Ausfuhrabwicklung zu beachten?
Da es sich auch bei der Lieferung an Einrichtungen auf hoher See aus zollrechtlicher Sicht um eine Ausfuhr handelt, müssen Sie grundsätzlich eine elektronische Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle abgeben. In dieser Zollanmeldung müssen alle wichtigen Informationen enthalten sein, die der Abfertigungsbeamte für die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens benötigt. Unter anderem müssen Sie Angaben zu
- den Beteiligten Personen (u.a. Ausführer, Empfänger, Vertreter),
- der Ware (u.a. Warenbezeichnung, Zolltarifnummer, Verbote und Beschränkungen),
- zum Wert (u.a. Rechnungspreis, Lieferbedingung) und
- Sonstigem (u.a. Bestimmungsland, Verfahrenscode, Beförderungsmittel an der Grenze)
machen.
Bei der Lieferung an Einrichtungen auf hoher See gibt es nun einige Besonderheiten zu beachten. Wir wollen Ihnen heute zwei Beispiele vorstellen:
Im Rahmen der Ausfuhranmeldung müssen Sie Angaben zu dem Empfänger der Ware machen. Dabei ist laut Merkblatt für Zollanmeldungen, summarische Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen der tatsächliche Empfänger der Waren anzugeben und eben nicht der Rechnungsempfänger. Bei Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See geben Sie als Empfänger der Waren regelmäßig den Betreiber der Anlage (mit Adressdaten) an.
Daneben müssen Sie das Bestimmungsland der Ware angeben. Hier wird laut Merkblatt für Zollanmeldungen, summarische Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen das Land angegeben, in dem der tatsächliche Empfänger der Ware seinen Sitz hat und in dem die Ware laut Ausfuhrvertrag verbleiben soll. Bei Lieferungen an Einrichtung auf hoher See ist auch wieder der Standort der Anlage entscheidend. Handelt es sich beispielsweise um eine Lieferung in die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, tragen Sie QU als Bestimmungsland ein, während bei der Lieferung in die ausschließliche Wirtschaftszone eines anderen Mitgliedstaates QV eingetragen wird.
Außerdem gibt es auch im Bereich der Exportkontrolle oder im Antidumping-Bereich besondere Regelungen für Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See, die es bei der Abwicklung zu beachten gilt. Auch Sonderfälle wie Austauschlieferungen, die Mitnahme von Werkzeugen oder auch die abgabenfreien Wiedereinfuhr stellen betroffene Unternehmen immer wieder vor Herausforderungen. Wir unterstützen Sie bei Fragen zur Zollabwicklung für die Offshore-Windenergie. Sprechen Sie uns einfach an!
Tipp:
Stellen Sie Ihre offenen Fragen in Bezug auf die Besonderheiten, die es bei der Zollabwicklung von Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See zu beachten gilt in unserem Praxisworkshop.
Wir freuen uns über Ihre Anmeldung: „Praxisworkshop zur Zollabwicklung für die Offshore-Windenergie“!