Die wichtigsten Fragen:
- Wo ist der Begriff des zollrechtlichen Ausführers definiert?
- Welche Möglichkeiten gibt es zur Bestimmung des zollrechtlichen Ausführers?
- Wie könnte ein Beispielsachverhalt aussehen?
Wollen Sie Ihre Waren exportieren, müssen Sie diese durch die Abgabe einer Zollanmeldung in das Ausfuhrverfahren überführen. Eine Ausfuhranmeldung kann dabei grundsätzlich von jeder Person abgegeben werden, die in der Europäischen Union ansässig ist. Diese Person muss dazu in der Lage sein die Gestellung der Waren bei der zuständigen Zollstelle vorzunehmen und alle für die Ausfuhr notwendigen Unterlagen vorlegen können. In der Regel ist das der Ausführer einer Ware.
Wo ist der Begriff des zollrechtlichen Ausführers definiert?
Der zollrechtliche Ausführer hat die Pflichten aus dem Ausfuhrverfahren zu erfüllen. Wer per Definition Ausführer einer Warensendung ist, beschreibt der Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA:
- eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
- in anderen Fällen, in denen Buchstabe a) nicht gilt:
- eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
- wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
Welche Möglichkeiten gibt es zur Bestimmung des zollrechtlichen Ausführers?
Für den kommerziellen Bereich ist Buchstabe b) der Definition einschlägig. Hier gibt es zwei Alternativen, die nacheinander zur Bestimmung des Ausführers herangezogen werden.
Der ersten Alternative nach handelt es sich bei dem Ausführer um eine natürliche oder juristische Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist. Außerdem muss diese Person die Bestimmungsbefugnis über das Verbringen der Waren besitzen und diese auch ausüben.
Hinweis:
Nach Auffassung der deutschen Zollverwaltung bestimmt derjenige über das Verbringen der Waren, der über die Ausfuhr verantwortlich entscheidet und für diese die wesentlichen Dispositionen trifft. Für die Praxis bedeutet das, dass per Definition derjenige zollrechtlicher Ausführer einer Warensendung ist, der die Ausfuhranmeldung abgibt bzw. den Auftrag zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung erteilt und den Transportvorgang steuert. Beachten Sie hierbei bitte, dass die Bestimmungsbefugnis grundsätzlich auf eine andere unionsansässige Person übertragen werden kann.
Können Sie anhand dieser Definition keinen Ausführer ermitteln, weil die Person, die über das Verbringen bestimmt beispielsweise nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist, bildet der Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b) ii) UZK-DA eine zusätzliche Möglichkeit den Ausführer zu bestimmen. Demnach ist die unionsansässige Person Ausführer einer Ware, die Partei des Vertrages über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist. Hier wird regelmäßig der Ausfuhrvertrag zur Bestimmung des zollrechtlichen Ausführers herangezogen. Diesen charakterisiert, dass eine Partei des Vertrages im Zollgebiet der Union ansässig ist und durch diesen Ausfuhrvertrag eine grenzüberschreitende Warenbewegung ausgelöst wird.
Hinweis:
Durch die Neufassung der Ausführerdefinition im Zollrecht unterscheidet sich nun die Definition des zollrechtlichen Ausführers von der des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers (Exportkontrolle), der in der EU-Dual-Use-Verordnung, bzw. im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) definiert ist. Durch die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen kann es daher in einigen Fällen vorkommen, dass der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht. In diesen Fällen müssen Sie zusätzliche Angaben in Ihrer Zollanmeldung machen. Seit dem ATLAS-Release AES 3.0 gibt es ein zusätzliches Datenelement für die Eintragung des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers. Weicht dieser vom zollrechtlichen Ausführer ab, ist dieses Datenfeld mit den betreffenden Angaben zum außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer zu füllen.
Wie könnte ein Beispielsachverhalt aussehen?
Die Firma A mit Sitz in Deutschland verkauft und liefert Möbel an die Firma B in den USA. Die Vertragspartner haben im Rahmen des Kaufgeschäfts die Lieferbedingung CIF – New York vereinbart. Somit sind Kosten, Versicherung und Fracht bis zu dem vereinbarten Seehafen im Bestimmungsland im Kaufpreis enthalten. A gibt die Ausfuhranmeldung ab und organisiert den Transport der Ware zu B.
Tipp:
Gerade bei komplexen Fallkonstellationen kann es hilfreich sein, den Sachverhalt in einer bildlichen Darstellung zu visualisieren. So können die unterschiedlichen Beziehungen der beteiligten Parteien besser herausgearbeitet werden, was die Bestimmung des zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers erleichtert.
In diesem Beispiel ist die Firma A unionsansässig. Außerdem bestimmt sie über die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union (Transport und Ausfuhranmeldung). Somit ist gemäß Artikel 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA als zollrechtlicher Ausführer die deutsche Firma A in der Ausfuhranmeldung einzutragen.
Da die Firma A die unionsansässige Vertragspartei des drittländischen Unternehmens ist und über das Verbringen der Möbel bestimmt, ist A auch außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer nach Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-Verordnung.
Fazit
Die Bestimmung des Ausführers kann – gerade bei komplexeren Verträgen – oft schwierig sein. Daher stellt dies in der Praxis viele Unternehmen vor Probleme. Wir empfehlen daher umfangreiche Vertragskonstellationen genau zu prüfen, um bei der Bestimmung des zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers Fehler zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie bei Fragen zum zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer. Sprechen Sie uns einfach an!