Um eine Ware in ein Zollverfahren zu überführen, ist eine Zollanmeldung abzugeben. Das Dabei handelt es sich im Normalverfahren stets um eine Standard-Zollanmeldung. Jedoch sieht das europäische Zollrecht hier auch Möglichkeiten zur Vereinfachung vor. Diese können den Abfertigungsprozess straffen und ermöglichen es Ihnen eine dringend benötigte Ware auch dann abzufertigen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung eigentlich noch Angaben oder Unterlagen fehlen.
Wann nutzt man eine vereinfachte Zollanmeldung?
Bei einer Standard-Zollanmeldung müssen Sie als Anmelder alle Angaben machen, die der Zoll für die Abfertigung in das beantragte Zollverfahren benötigt. Darüber hinaus müssen Sie auch alle erforderlichen Unterlagen bereits in Ihrem Besitz haben und auf Anforderung vorlegen können, wenn die Zollanmeldung abgegeben wird. Es kommt in der Praxis jedoch immer wieder vor, dass die Ware schon zur Abfertigung bereitsteht, jedoch noch Angaben oder Unterlagen für die Zollabwicklung fehlen. Um hier eine teure Lagerung bis zum Erhalt der fehlenden Angaben oder Unterlagen zu vermeiden, können Sie das vereinfachte Anmeldeverfahren nutzen.
Vereinfachtes Anmeldeverfahren: Worin liegt die Vereinfachung?
Wenn Sie die vereinfachte Zollanmeldung nutzen, liegt der große Vorteil darin, dass Sie zum Zeitpunkt der Abfertigung im vereinfachten Verfahren nur bestimmte Unterlagen bereithalten müssen. Dazu zählen Dokumente, ohne die eine Überführung in das jeweilige Verfahren nicht möglich wäre. Beispielsweise fallen hierunter Genehmigungen oder auch Lizenzen. Die Handelsunterlagen, die nur für die Berechnung der Abgabenschuld benötigt werden – wie z.B. Rechnungen – legen Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt Ihrem Hauptzollamt bei der Abrechnung vor.
Daneben müssen Sie auch im Rahmen der vereinfachten Zollanmeldung einige Mindestangaben machen. Welche Angaben das im Detail sind, richtet sich nach dem UZK-DA. Diese Verordnung gibt mit dem Anhang B Spalte 1 die Datenanforderungen für eine vereinfachte Zollanmeldung vor.
Welche Voraussetzungen müssen für die Nutzung erfüllt sein?
Wollen Sie das vereinfachte Anmeldeverfahren regelmäßig nutzen, benötigen Sie hierfür eine förmliche Bewilligung Ihres zuständigen Hauptzollamtes. Dazu reichen Sie den ausgefüllten Antrag zur Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen, die Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen und eine Warenaufstellung bei Ihrem Hauptzollamt ein.
Tipp:
Beachten Sie hierbei bitte, dass für die Bewilligungserteilung gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss der Antragssteller beispielsweise im Zollgebiet der Union ansässig sein und darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben.
Sollten Sie die Waren in ein Zollverfahren überführen wollen, bei dem eine Zollschuld entsteht (z.B. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr), so muss für das Verfahren eine Sicherheitsleistung in Form einer Gesamtsicherheit hinterlegt werden. Der Grund hierfür liegt in dem vereinfachten Verfahrensablauf. Hier wird die Ware nämlich bereits überlassen, obwohl Sie den Abgabenbescheid und damit die Zahlungsaufforderung für die Einfuhrabgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Hauptzollamt erhalten. Die Ware wird somit vor Begleichung der Abgabenschuld überlassen. Daher müssen Sie gemäß Artikel 195 Absatz 1 UZK für die zu erwartenden Abgaben eine Sicherheit leisten.
Verfahrensablauf
Haben Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens geschaffen, gestaltet sich dieses wie im Folgenden beschrieben:
1. Zunächst müssen Sie die abzufertigenden Waren unter Vorlage der vereinfachten Zollanmeldung bei der Zollstelle gestellen.
Tipp:
Die Gestellung ist grundsätzlich bei jeder Zollstelle im Bundesgebiet möglich, es sei denn in Ihrer Bewilligung wurden zum Gestellungsort gesonderte Regelungen getroffen.
2. Anschließend wird die vereinfachte Zollanmeldung durch den Abfertigungsbeamten angenommen und überprüft. Gegebenfalls wird eine Zollbeschau angeordnet. Die möglichen Kontrollmaßnahmen unterscheiden sich dabei nicht von denen einer Standard-Zollanmeldung. Im Anschluss werden Ihre Waren zu dem beantragten Verfahren überlassen.
3. Abschließend müssen Sie nun eine ergänzende Zollanmeldung bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt einreichen. Dabei übernehmen Sie die Angaben der vereinfachten Zollanmeldung und ergänzen diese um die fehlenden Angaben.
Hinweis:
Zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung sind Sie grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichtet. Nutzen Sie das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung ohne ein Bewilligungsinhaber zu sein, so müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach Überlassung der Waren eine ergänzende Zollanmeldung übermitteln. Sind Sie Bewilligungsinhaber ist die Frist in Ihrer Bewilligung geregelt.
Das Hauptzollamt prüft nun erneut Ihre Angaben, insbesondere auf Übereinstimmung zwischen vereinfachter und ergänzender Zollanmeldung und erhebt die Einfuhrabgaben.
Fazit
Diese Vereinfachung trägt vor allem bei einem hohen Auftragsvolumen dazu bei, den Abfertigungsprozess optimal zu gestalten und so Zeit und damit auch Kosten einzusparen.
Wenn Sie das vereinfachte Anmeldeverfahren für Ihr Unternehmen nutzen möchten, sprechen Sie uns gerne an. Wir begleiten Sie sowohl bei der Implementierung neuer Prozesse, als auch bei dem Bewilligungsverfahren.