Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2659 der EU-Kommission vom 27. November 2023 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale wie beispielsweise die Viskositätszahl oder auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 24,2 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2659
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)