Die Angabe der Warennummer ist auch bereits während der EU-weiten Übergangsphase von NCTS-Phase 4 auf Phase 5 verpflichtend, wenn in dem betreffenden Versandvorgang mit der Codierung „N830“ auf ein vorangegangenes Ausfuhrverfahren referenziert wird.
Mit der ATLAS-Info 0534/23 gibt die Generalzolldirektion nun eine Übergangslösung bekannt. So soll die Belastung der Wirtschaftsbeteiligten in diesem Bereich für eine Übergangszeit verringert werden.
Unter Eingabe der Codierung „9DFI“, anstelle der üblicherweise verwendeten Codierung „N830“, ist es möglich, Versandanmeldungen weiterhin ohne die Angabe einer Warennummer zu eröffnen, auch wenn diese auf einen oder mehrere Ausfuhrvorgänge referenzieren.
Weiterhin entfällt bei der Verwendung dieser Codierung die Pflicht zur Angabe einer Ausfuhr-Warenposition im Datenfeld „Positionsnummer“ des Vorpapiers in einer Versand-Warenposition. Damit können mehrere Positionen eines Ausfuhrvorgangs in einer Warenposition einer Versandanmeldung konsolidiert werden, unter der Voraussetzung, dass es sich um gleiche Waren handelt. Denn die Warenbeschreibung einer Position in der Versandanmeldung muss die darunter angemeldeten Waren stets eindeutig beschreiben.
Weitere Details können Sie der ATLAS-Info entnehmen. Diese können Sie auf der Seite der Zollverwaltung im Bereich der Teilnehmerinformationen herunterladen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)