Betroffene Unternehmen mussten den ersten CBAM-Bericht am 31. Januar 2024 einreichen. Die Abgabe der Quartalsberichte erfolgt über das neu eingerichtete CBAM-Übergangsregister der EU-Kommission. Allerdings sind bei der Erstellung der Berichte bei vielen Nutzern technische Probleme aufgetreten. Daher hat die Europäische Kommission eine Fristverlängerung gewährt. Mittels einer neuen Funktion im CBAM-Übergangsregister können Sie den ersten CBAM-Bericht auch 30 Tage nach Ablauf der Frist einreichen. Diese Funktion wurde am 1. Februar 2024 freigeschaltet.
Hinweis:
Zu beachten gilt hierbei, dass für Anmelder, bei denen keinerlei technische Probleme aufgetreten sind, weiterhin die Abgabefrist zum 31. Januar 2024 Gültigkeit hat. Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum 31. Juli 2024 eine Korrekturmöglichkeit für die ersten drei CBAM-Berichte besteht.
Die Pressemitteilung können Sie auf der Internetseite der EU-Kommission einsehen:
Quelle: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_de)