Die Übergangsphase zur Einführung von CBAM hat bereits am 1. Oktober 2023 begonnen und dauert bis zum 31. Dezember 2025 an. Während dieser Phase gelten für Unternehmen, die emissionsintensive Produktgruppen – wie beispielsweise Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Elektrizität, Düngemittel oder auch Wasserstoff von Lieferanten aus dem Drittland beziehen, Berichtspflichten. Betroffene Importeure müssen die Daten für das vierte Quartal 2023 erheben und den ersten Bericht am 31. Januar 2024 vorlegen.
Für dieses neue Klimaschutzinstrument der EU ist nun als national zuständige Behörde die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) benannt worden.
Tipp:
Auf der Internetseite des DEHSt haben Sie die Möglichkeit sich zu einem Newsletter zum Thema CBAM anzumelden:
https://www.dehst.de/DE/service/mailing/Anmeldung/newsletter_node.html
Die Internetseite bietet darüber hinaus eine Reihe von Informationen zu CBAM:
https://www.dehst.de/DE/CBAM/cbam_node.html
Außerdem hat die EU-Kommission am 22. Dezember 2023 Standardwerte veröffentlicht, die betroffene Unternehmen zur Bestimmung der eingebetteten Emissionen in importierten Gütern (außer Strom) während der Übergangsphase bis Ende 2025 verwenden können, wenn sie keine tatsächlichen Emissionen melden können. Die Tabellen sind nach Produktgruppen geordnet und beziehen auch die Zolltarifnummer der einzelnen Waren mit ein. Hier können Sie die direkten und indirekten sowie die gesamten Treibhausgasemissionen für die gelisteten Produkte ablesen.
Die Standardwerte können Sie hier herunterladen:
Beachten Sie bitte, dass die Nutzung der Standardwerte auf die Übergangsphase begrenzt ist. „Während der drei ersten Quartalsberichte (4. Quartal 2023 und 1. und 2. Quartal 2024) können Anmelder eingebettete Emissionen auf der Grundlage von Standardwerten melden, die von der Europäischen Kommission ohne Mengenbegrenzung zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden. Ab dem dritten Quartal 2024 und bis Ende 2025 können Anmelder weiterhin Emissionen auf der Grundlage von Schätzungen melden, jedoch nur für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 % der gesamten eingebetteten Emissionen. Die Verwendung von Standardwerten würde als „Schätzung“ gelten.“
Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung entnehmen:
Quelle: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_en), Deutsche Emissionshandelsstelle (https://www.dehst.de/DE/startseite/startseite-node.html)