Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle beschlossen. Über dieses dritte Maßnahmenpaket haben wir in den vergangenen Newslettern berichtet. Es ergänzt die bereits in Kraft getretenen Maßnahmen aus den ersten beiden Paketen.
Nun hat das BAFA mit einem Sonder-Newsletter die Details zu den einzelnen Maßnahmen veröffentlicht:
- Im Bereich der Rüstungsgüter wurde die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 36 für die Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender bekannt gegeben. Außerdem fanden inhaltliche Anpassungen und teilweise Erweiterungen der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen
- Im Bereich der Dual-Use-Güter wurden die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen des BAFA verlängert und die AGG Nr. 39 inhaltlich geändert.
Die Änderungen sowie die neue Allgemeine Genehmigung traten am 1. April 2024 in Kraft. Mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) gelten alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA bis zum 31. März 2025.
Hinweis:
Die für die Erstellung Ihrer Ausfuhranmeldung notwendige ATLAS-Codierung zu der neuen Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 wurde mit der ATLAS-Info 0596/24 durch die Zollverwaltung bekannt gegeben. Außerdem wird hierin auch noch einmal auf die Beendigung der AGG 15 (Brexit) hingewiesen.
Die ATLAS-Info können Sie hier einsehen:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Teilnehmerinformationen/teilnehmerinformationen_node.html
Weitere Details können Sie dem Sonder-Newsletter des BAFA entnehmen:
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html)