In unserem Newsletter vom 11. Oktober 2023 haben wir bereits über die Veröffentlichung einer neuen Gebührenverordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) berichtet. Die Verordnung trat bereits am 16. September 2023 in Kraft und führt zu einer Gebührenerhebung für gebührenfähige Leistungen, die seit dem 1. Januar 2024 beantragt werden.
Insbesondere die Erteilung von Einzel- und Sammelgenehmigungen, Verlängerungen von Einzel- und Sammelgenehmigungen sowie Änderungen von Sammelgenehmigungen werden damit nun gebührenpflichtig.
Hinweis:
Unter anderem für Entscheidungen nach Embargoverordnungen, Entscheidungen nach der Feuerwaffenverordnung, Anfragen zur Güterliste oder auch die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen bestehen keine Gebührenpflichten
Allerdings sieht die neue Gebührenverordnung auch eine Reihe von Ausnahmen und Befreiungen von der Gebührenpflicht vor. Dazu zählt beispielsweise der Nullbescheid oder auch eine Voranfrage. Außerdem ist eine Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte und Handlungen bis zu einem Wert von 5.000 € und auch Wiederausfuhren bzw. -verbringungen festgeschrieben. Darüber hinaus sind für bestimmte Fälle, z.B. im Bereich der Sammelgenehmigungen, Ermäßigungen vorgesehen.
Die ausführliche Fachmeldung können Sie auf der Internetseite des BAFA einsehen:
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle