Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Ende Juli bekanntgegeben, dass die Verfahren in Bezug auf die Exportkontrolle beschleunigt und die Verwaltungsabläufe effizienter gestaltet werden sollen. Zum 1. September 2023 treten diese in Kraft.
Die angekündigten Maßnahmen werden nun in einem Sonder-Newsletter des BAFAs genauer erläutert.
Schwerpunkte sind dabei die Überarbeitung der bestehenden und die Einführung von fünf weiteren Allgemeinen Genehmigungen (AGG’en), hiervon entfallen zwei auf den Bereich Rüstungsgüter und drei auf Dual-Use-Güter.
Bei Lieferungen an Bündnis- und Wertepartner sollen Allgemeinverfügungen für eine schnellere Abwicklung sorgen und die Gültigkeitsdauer von relevanten Dokumenten für die Exportkontrolle wie folgt verlängert werden:
- Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Nullbescheiden auf zwei Jahre.
- Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Auskünften zur Güterliste auf zwei Jahre
- Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) auf zwei Jahre.
Wirtschaftsbeteiligte werden in diesem Zuge gebeten, bereits gestellte Einzelanträge dahingegen zu prüfen, ob diese nun unter die Allgemeinen Genehmigungen fallen und entsprechende Anträge mit Bezug auf diese zu stornieren.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass sich die Art der Veröffentlichung ändert. Die Allgemeinen Genehmigungen sind nun als Allgemeinverfügungen aufrufbar und zukünftig nur auf dem Internetauftritt des BAFAs zu finden, eine parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt.
Detaillierte Informationen zu den Anpassungen der Allgemeinen Genehmigungen können Sie der Pressemitteilung auf der Internetseite des BAFA entnehmen: https://www.bafa.de/SharedDocs/Newsletter/DE/ManuellerVersand/Aussenwirtschaft/EKA_2023_08_sonder.html
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html)