Im Februar 2022 hatte die EU-Kommission eine Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen vorgeschlagen, die darauf abzielt, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Verhalten von Unternehmen in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern.
Nun hat die EU-Kommission in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Europäische Parlament und der Rat eine politische Einigung hierzu erzielen konnten. Künftig werden in allen globalen Wertschöpfungsketten Unternehmensregeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt verankert. Lediglich Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind – dank einer Einigung der Unterhändler von Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten – von den neuen Nachhaltigkeitspflichten ausgenommen.
Betroffen von diesen Sorgfaltspflichten sind:
- EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro.
- EU-Unternehmen, die in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotential tätig sind, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 40 Millionen Euro.
- Nicht-EU-Unternehmen, die diese Schwellenwerte erfüllen und ihren Umsatz in der EU erzielen.
Hinweis:
Zu beachten ist hierbei, dass die neue Richtlinie nicht nur für die Unternehmen selbst gilt, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten.
Die Vorlage muss nun noch von den Mitgesetzgebern formell genehmigt werden. Im Anschluss wird sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bereits 20 Tage nach der Veröffentlichung tritt die neue EU-Richtlinie in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Weitere Details können Sie der Pressemitteilung der EU-Kommission entnehmen:
Quelle: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_de)