Über die Einführung des 12. Sanktionspakets haben wir bereits in den vergangenen Newslettern berichtet.
Mit der Ausweitung der Sanktionen wurde erstmalig auch die sogenannte „No-Russia-Klausel“ eingeführt. Hier wird festgeschrieben, dass bei Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von gelisteten Gütern oder Technologien (z.B. Schalter oder Speicher der Position 8542, Kugellager der Position 8482) die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen müssen. Das bedeutet, dass hier eine zusätzliche Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen werden muss.
Allerdings ist diese zusätzliche Klausel nur dann erforderlich, wenn es sich bei den Waren um
- Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014,
- gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014 oder
- Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201
handelt.
Von der Regelung ausgenommen sind bestimmte Partnerländer, die der Anhang VIII auflistet. Hierzu zählen u.a. USA, Japan, Vereinigtes Königreich/Großbritannien, Norwegen und die Schweiz.
Unter Umständen sind nun auch Unternehmen von dieser Maßnahme betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten. In jedem Fall ist eine genaue Prüfung empfehlenswert, ob Sie als Unternehmen die „No-Russia-Klausel“ einführen müssen oder nicht.
Tipp:
Stellen Sie Ihre offenen Fragen in Bezug auf die EU-Russland-Sanktionen Frau Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie und informieren Sie sich über die Anwendungsbereiche und mögliche Risiken im Zusammenhang mit den aktuellen Verboten und Beschränkungen. Melden Sie sich zu unserem Webinar „Kurz und Knackig: Die Risiken der EU-Russland-Sanktionen“ an!
Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU herunterladen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302878
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu/homepage.html)