In einer Pressemitteilung hat die EU-Kommission über die Verabschiedung von neuen Maßnahmen in Punkto Umweltschutz informiert. Die neuen Beschränkungen untersagen sowohl den Verkauf von Mikroplastik als solchem, als auch von Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde, und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen.
Die EU-Kommission hatte auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen der europäischen Chemikalienagentur ECHA einen Beschränkungsvorschlag im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung (REACH) ausgearbeitet. Die Mitgliedstaaten der EU haben diesem zugestimmt.
Die Pressemitteilung zählt auch einige Beispiele für gängige Produkte auf, die unter die Beschränkung fallen:
- Granulatmaterial, das auf künstlichen Sportflächen verwendet wird
- Kosmetika, bei denen Mikroplastik für vielfältige Zwecke verwendet wird, z. B. für die Exfoliation der Haut (Mikroperlen)
- Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel und Medizinprodukte, um nur einige zu nennen.
Dabei sind Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden oder bei der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen, vom Verkaufsverbot ausgenommen. Die Hersteller müssen jedoch Anweisungen geben, wie das Produkt verwendet und entsorgt wird.
Mit In-Kraft-Treten der Beschränkungen in 20 Tagen – also am 15. Oktober 2023 – werden auch die ersten Maßnahmen, angewendet. Das betrifft beispielsweise das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen. In anderen Fällen wird das Verkaufsverbot nach einem längeren Zeitraum in Kraft treten. Das gibt den betroffenen Interessenträgern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen.
Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung entnehmen. Hier finden Sie auch einen Link zur angenommenen Beschränkung:
Quelle: EU-Kommission (https://commission.europa.eu/index_de)