Beim Import von diversen Waren müssen für Verpackungsmaterial aus Holz Pflanzengesundheitskontrollen durchgeführt werden. Zur Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden, macht die Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 vom 18. Januar 2024 Vorgaben.
Nun wurde im amtlichen Teil des Bundesanzeigers eine Bekanntmachung der Risikowarenliste für Verpackungsholz veröffentlicht:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?4
Bei den gelisteten Waren sind Meldungen beim Pflanzenschutzdienst vorzunehmen. Für Waren, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 gelistet sind, gilt eine Mindestkontrollfrequenz von 15 % der Sendungen.
Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R0288&qid=1706799304909
Quelle: Bundesanzeiger (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/start?5), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu/homepage.html)