Die Generalzolldirektion teilte in einer Fachmeldung mit, dass die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte ab dem 1. März 2024 ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet werden. Dabei erfolgt diese Umstellung unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines sogenannten zugelassenen Ausstellers. Das gilt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren.
Eine zweite Phase wird voraussichtlich am 15. August 2025 beginnen. Dann wird die Ausstellung des Warenmanifests im System hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 (2) UZK-IA ablösen.
Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass Reisende für den Nachweis der Unionswareneigenschaft zwei Möglichkeiten haben: Der Nachweis kann im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters beantragt oder alternativ ein Papierformular („0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) – Statuserfassungspapier“) verwendet werden.
Die Fachmeldung können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen:
Zoll online – Fachmeldungen – Nachweis des Unionscharakters von Waren
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)