Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zu Grunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.
Hinweis:
Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.
- Kürzlich wurde die Einreihung folgender Waren verbindlich festgelegt:
- Vitamin-Gummibonbons in Form orangefarbener Bären werden als Lebensmittelzubereitung in die Codenummer 2106 9098 eingereiht (DVO (EU) 2023/1131)
- Flachgewalzte Bleche aus unlegiertem Stahl mit Überzug aus Aluminium-Zink werden in die Codenummer 7210 7080 eingereiht (DVO (EU) 2023/1427)
- Teller aus feinem Porzellan, die sowohl als Geschirr als auch zu dekorativen Zwecken genutzt werden können, werden in die Codenummer 6911 1000 eingereiht (DVO (EU) 2023/1420)
- Zusammenstellungen von vier Porzellanbechern, die sowohl als Geschirr als auch zu dekorativen Zwecken genutzt werden können, werden in die Codenummer 6911 1000 eingereiht (DVO (EU) 2023/1419)
- EuGH-Urteil 2023/C 252/10 in der Rechtssache C-368/22 zur Einreihung von Muffen in die Codenummer 7307 2210
Quelle: Amtsblatt der EU-Kommission (www.eur-lex.europa.eu)