Endverbleibsdokumente
Endverbleibsdokumente gehören grundsätzlich zu den erforderlichen Antragsangaben für die Ausfuhrgenehmigung. Sie dienen der Ermittlung des Endverbleibs bestimmter Güter, wie beispielsweise Software, Waren und Technologien, bei der Ausfuhr. Das Erfordernis der Dokumente beschlossen die nationale und europäische Gesetzgebung mit den internationalen Exportkontrollregimen, zu denen auch Deutschland gehört. Die Endverbleibserklärung wird vom Empfänger unterzeichnet bzw. ausgestellt.
Antragsangaben für die Ausfuhrgenehmigung
Endverbleibsdokumente umfassen maßgebliche Informationen für die Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung. Angaben zum Empfänger bzw. Endverwender, zu den Gütern und zum Bestimmungsland sind wesentlicher Bestandteil der Dokumente. Auch die Empfängererklärung über die Güterverwendung und deren Endverbleib werden dort aufgeführt.
Im gesamten Ausfuhrverfahren bildet die Endverbleibserklärung nur einen Teil der Sachverhaltsermittlung und der Bewertung des Exportvorhabens. Es ist wichtig, dass die Endverbleibsdokumente im Zusammenhang mit den übrigen Ausfuhrangaben stehen. Für den Ausführer ist die Endverbleibserklärung ein Kontrollwerkzeug. Er kann seine eigenen Angaben zum Empfänger mit denen aus der Erklärung abgleichen. Weichen die Angaben des Ausführers von denen aus der Endverbleibserklärung ab, müssen diese in einem Begleitschreiben erklärt werden. Anderenfalls wird der Antrag als unschlüssig bewertet und der Sachverhalt wird kontrolliert.
Neben genauen Angaben zum Verwendungszweck der Ware, umfasst die Endverbleibserklärung Erklärungen des Empfängers bzw. Endverwenders zur Verwendung der Ware sowie Reexportvorbehalte. Durch ein Reexportvorbehalt unterliegt der Verfasser der Endverbleibserklärung einer Zustimmungspflicht des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für eine Freigabe der Weiterlieferung der Güter in Drittländer muss der Ausführer das BAFA informieren. Das BAFA prüft das Ausfuhrvorhaben und kann dann eine Freigabe erteilen. In einzelnen Fällen ist es nicht erforderlich, eine Zustimmung im Vorfeld einzuholen.
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