Insbesondere in den aktuell schwierigen Zeiten hängt der Erfolg internationaler Geschäfte von einer klaren und transparenten Vereinbarung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Geschäftspartner ab.
Um die Verhandlungen zu erleichtern und die Geschäftsabschlüsse zu vereinfachen, bietet der Musterkaufvertrag der Internationalen Handelskammer (ICC Model International Sale Contract) eine Auswahl wichtiger vorformulierter Vertragsklauseln und enthält sogar auch Hinweise zu von externen Einflüssen bedingten Vertragsstörungen, wie sie derzeit durch die Corona-Pandemie verursacht werden.
Das Vertragsmuster des ICC Musterkaufvertrags für internationale Geschäfte sagt in der Formulierung der „Force Majeure-Klausel“ folgendes aus:
„(14.1.) Eine Vertragspartei ist für eine Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten nicht verantwortlich, wenn sie nachweisen kann: (a) dass der Mangel durch ein Leistungshindernis außerhalb ihres Kontrollbereiches entstanden ist, und (b) dass man zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, dass ein solches Hindernis auftauchen und Einfluss auf die Erfüllung haben könnte, und (c) dass das Hindernis oder seine Folgen vernünftigerweise weder verhindert noch beseitigt werden konnten. Eine Vertragspartei, die eine solche Befreiung erreichen möchte, muss, sobald ihr das Hindernis und seine Folgen für die Möglichkeit der Partei, ihre Pflichten zu erfüllen, bekannt werden, der anderen Vertragspartei Mitteilung vom Leistungshindernis und dessen Folgen auf die Vertragserfüllung machen. Eine Mitteilung muss auch erfolgen, wenn das Leistungshindernis nicht mehr fortbesteht. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, ist die Vertragspartei, die keine Mitteilung macht, zu Ersatz des Schadens verpflichtet, der sonst hätte vermieden werden können.“
Will man aus kaufmännischer Sicht jedoch eine zu juristisch ausgelegte geschäftliche Absprache möglichst vermeiden, um den ausländischen Geschäftspartner dadurch nicht zu irritieren, stehen die seitens der nwi nordwest international GmbH angebotenen Dienstleistungen zur Forderungsabsicherung jederzeit zur Verfügung.
Nutzen Sie hierzu beispielsweise das Dokumenten-Akkreditiv. Es bietet dem Exporteur die Sicherheit der Zahlung, da es bei Einreichung akkreditivkonformer Dokumente das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der Bank des Importeurs beinhaltet.
Des Weiteren verschickt er seine Ware erst nach Erhalt des Akkreditivs.
Als Importeur minimieren Sie Ihr Risiko nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert zu werden – Qualitäts- und Sachmängel ausgenommen.
Diese können durch entsprechende Dokumentation minimiert werden.
Des Weiteren basiert die Abwicklung des Akkreditivs auf den ERA, die als zentrales Regelwerk in das Akkreditiv einbezogen werden und der einheitlichen Abwicklung von Dokumenten-Akkreditiven dienen. Das ermöglicht zusätzlich eine Zahlung der Ware, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema, dann sprechen Sie uns gerne an.
Zusätzlich bieten wir Ihnen am 10.07.2020 ein Webinar zu Corona Langzeitwirkungen und deren Auswirkungen auf die eigenen Geschäftspartner an.
Mehr Informationen zu dem Webinar erhalten Sie unter www.i-tms.de/aktuelles/veranstaltungen oder hier.